Urlaub während der Ferienzeit ist meist teurer als in der Nebensaison. Mit schulpflichtigen Kindern werden Sie allerdings kaum andere Möglichkeiten haben, in den Urlaub zu fahren.
Der gesetzlich geregelte Urlaubsanspruch
- Gem. § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) haben Sie als Arbeitnehmer "in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub." Gem. § 3 BUrlG stehen Ihnen dabei jährlich mindestens 24 Werktage Urlaub zu. Das sind mindestens vier Wochen Urlaubsanspruch, da auch die Samstage zu den Werktagen gerechnet werden.
- Was die zeitliche Festlegung des Erholungsurlaubs angeht, so sind dabei Ihre Wünsche als Arbeitnehmer zu berücksichtigen, vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG.
- Da es natürlich passieren kann, dass sich bei mehreren Arbeitnehmern unvereinbare zeitliche Wünsche ergeben - wenn zum Beispiel alle zur gleichen Zeit in den Urlaub fahren wollen - dann kommt es auch auf die sogenannten sozialen Gesichtspunkte an. Gem. § 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG kann Ihr zeitlicher Urlaubswunsch als Arbeitnehmer dann nicht berücksichtigt werden, wenn der Berücksichtigung "Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen". Ihr Urlaubsanspruch ist also gesetzlich nicht für eine bestimmte Zeit vorgesehen.
- § 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG ist eine sehr auslegungsbedürftige Formulierung, sie ist jedoch einschlägig, wenn zum Beispiel ein Arbeitnehmer schulpflichtige Kinder hat und daher nur in einem bestimmten Zeitraum Urlaub machen kann.
- Allerdings kann es in Ihrem Betrieb natürlich auch Arbeitnehmer mit Kindern im Kindergartenalter geben, die aufgrund der Schließung der Einrichtung auf eine bestimmte Urlaubszeit angewiesen sind, wenn Sie Ihre Kinder dann nicht woanders unterbringen können.
Nicht immer Vorrang bei schulpflichtigen Kindern
- Einen automatischen Vorrang bei schulpflichtigen Kindern sieht das Gesetz also nicht vor, allerdings können sich entsprechende Regelungen im Tarifvertrag finden.
- Sollte es zum Konflikt mit den Kollegen kommen, weil Sie sich über die zeitliche Reihenfolge des Urlaubs nicht einigen können, können Sie auch den Betriebsrat einschalten, vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 5 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Dieser hat zudem ein Mitspracherecht, wenn es darum geht, allgemeine Urlaubsgrundsätze und einen Urlaubsplan für den Betrieb aufzustellen.
- Gerade wenn in Ihrem Betrieb mehrere Kollegen mit schulpflichtigen Kindern beschäftigt sind, die aus betrieblichen Gründen nicht alle gleichzeitig Urlaub machen können, dann sollten Sie versuchen, sich im Vorfeld über die Urlaubsregelung zu einigen.
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