Es obliegt dem Direktionsrecht des Arbeitgebers, zu welchem Zeitpunkt er Ihnen als Arbeitnehmer Urlaub gewährt.
Direktionsrecht rechtfertigt Urlaubssperre und Betriebsferien
- Keinesfalls dürfen Sie eigenmächtig in Urlaub gehen. Mit einer Selbstbeurlaubung riskieren Sie die fristlose Kündigung.
- Allerdings muss der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung drei Vorgaben berücksichtigen. Das Bundesurlaubsgesetz gibt ihm vor, dass er Ihre Urlaubswünsche berücksichtigen muss. Er kann diese nur ignorieren, wenn dringende betriebliche Belange oder vorrangige Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.
- Wenn Sie also beispielsweise kinderlos sind und in den Sommerferien Urlaub machen möchten, kann Ihnen der Arbeitgeber mit einer Urlaubssperre begegnen, wenn in dieser Zeit viel Arbeit ansteht und andere Kollegen mit Familien vorrangig berücksichtigt werden möchten.
Verschiebung ins Folgejahr ist nur ausnahmsweise erlaubt
- Ferner muss der Erholungsurlaub immer im laufenden Urlaubsjahr genommen werden und kann nur ausnahmsweise in das Folgejahr bis zum 31. März aufgeschoben werden. Diese Bestimmung des Bundesurlaubsgesetzes soll Sie als Arbeitnehmer schützen. Sie brauchen sich nicht darauf verweisen zu lassen, den Urlaub außerhalb des Kalenderjahres nehmen zu müssen. Sie sollen sich regelmäßig erholen können.
- Ferner hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, das sich auf die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze bezieht.
- In vielen Betrieben werden Urlaubspläne erstellt, die nach Auslegung einer Urlaubsliste durch den Betriebsrat mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Außerdem werden Kriterien bestimmt, nach denen bei gleichzeitigen Urlaubswünschen mehrerer Arbeitnehmer zu entscheiden ist.
Betriebsbedingte Gründe bestimmen die Urlaubsplanung
- Der Arbeitgeber ist auch berechtigt, Sie und alle Ihre Kollegen gleichzeitig in Urlaub gehen zu lassen und Betriebsferien anzuordnen, soweit dies aus betriebsbedingten Gründen notwendig ist. Umgekehrt kann er aus betriebsbedingten Gründen auch eine Urlaubssperre verhängen, wenn es keine Alternative gibt, einen hohen Auftragsbestand oder eine zu dünne Personaldecke aufzufangen. Dies gilt vor allem auch dann, wenn Ihr Arbeitgeber nur ein kleines Unternehmen betreibt, das ihm wenig Spielräume erlaubt.
- Wenn Ihr Urlaub allerdings einmal festgelegt ist, kann der Arbeitgeber die Urlaubszeit nicht mehr einseitig ohne Ihre Zustimmung verändern. Eine dann verhängte Urlaubssperre ist nicht mehr erlaubt und würde den Arbeitgeber in die Schadensersatzpflicht führen (wenn Sie eine gebuchte Reise beispielsweise kostenpflichtig stornieren müssen).
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