Ausgangspunkt, inwieweit der Arbeitgeber den Urlaub vorschreiben darf, ist § 7 I Bundesurlaubsgesetz.
Arbeitgeber muss soziale Belange berücksichtigen
- Im Gesetz heißt es, dass der Arbeitgeber bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche seiner Arbeitnehmer berücksichtigen muss. Damit erfolgt die Festlegung des Urlaubs grundsätzlich durch den Arbeitgeber. Allerdings ist der Arbeitgeber in seiner Entscheidung nicht vollkommen frei.
- Das Gesetz gibt dem Arbeitgeber zusätzlich vor, dass er bei der Urlaubsfestlegung die persönlichen Wünsche des Arbeitnehmers angemessen, insbesondere im Verhältnis zu den betrieblichen Belangen und unter Beachtung der Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, berücksichtigen muss. Dabei zählen insbesondere soziale Belange des Arbeitnehmers (Schulpflicht der Kinder, alleinerziehender Elternteil). Auch im Anschluss an eine Erkrankung kann der Arbeitnehmer Urlaub verlangen.
Urlaub dient der Erholung
- Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Jahresurlaub um Erholungsurlaub handelt. Erholungsurlaub hat den Zweck, dass sich der Arbeitnehmer von der Belastung seiner Arbeit erholt und in der Lage ist, auch im Interesse des Arbeitgebers seine Arbeitskraft zu regenerieren.
- Naturgemäß erholt es sich in den Sommermonaten am besten. Auch sind die Freizeit- und damit die Erholungsmöglichkeiten besser organisiert als in anderen Monaten. Insoweit hat der Arbeitgeber auch auf diese Interessenlage Rücksicht zu nehmen.
Auch bei Betriebsferien darf der Chef nicht alles vorschreiben
- Dringende Belange, nach denen der Arbeitgeber den Urlaub außerdem vorschreiben darf, sind Betriebsferien. Für einen Lehrer versteht sich das von selbst. Gleiches gilt für Saisonbetriebe (Freizeitpark, Schwimmbäder). Üblicherweise werden Betriebsferien vor allem in produktionsintensiven Betrieben (Autohersteller) angeordnet.
- Soweit der Arbeitgeber Betriebsferien anordnet, kann er allerdings nicht den gesamten Jahresurlaub vorschreiben. In diesem Fall würde er entgegen der Bestimmung des Bundesurlaubsgesetzes die sozialen Belange des Arbeitnehmers faktisch nicht berücksichtigen. Es würde überhaupt keine Interessenabwägung mehr stattfinden. Insoweit kann der Arbeitgeber allenfalls einen Teil des Jahresurlaubs vorschreiben.
Allgemein gilt: Je eher ein Arbeitnehmer im Unternehmen ersetzbar oder verzichtbar ist, desto weniger besteht seitens des Arbeitgebers das Bedürfnis, den Urlaub einseitig vorzuschreiben. Je stärker ein begründetes Interesse des Arbeitgebers besteht, desto eher muss das Interesse des Arbeitnehmers zurücktreten. Allerdings muss in jedem Fall eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Notfalls hilft das persönliche Gespräch.
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