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Zuzahlung bei einer Kur - wichtige Hinweise

Eine Kur kann hilfreich sein.
Eine Kur kann hilfreich sein.
Eine Kur hilft in vielen Fällen. Haben Sie verschiedene gesundheitliche Beschwerden, so können Sie normalerweise alle 4 Jahre eine neue Kur beantragen. Bei der Zuzahlung gibt es einige Besonderheiten.

Es bestehen Zuzahlungen nach der Gesundheitsreform

  • In den 1970er und 1980er Jahren war es erheblich leichter, in den Genuss einer medizinischen Kur zu gelangen. Doch seit der Gesundheitsreform muss der Versicherte oftmals Zuzahlungen zu einer Kur oder Rehabilitationsbehandlung leisten. Jedoch gibt es hierbei noch verschiedene Besonderheiten zu beachten.
  • Ein besonderer Grundsatz lautet sinnbildlich, dass Sie Zuzahlungen zu einer Kur leisten müssen, wenn Sie während Ihres Kuraufenthaltes weiter Ihren normalen Verdienst bekommen. Wenn die Rentenversicherung die Kosten für die Kur übernimmt und Sie dann nur noch Übergangsgeld beziehen, so brauchen Sie den täglichen Zuzahlungsbetrag von 10,- Euro nicht zu zahlen, da diese Zuzahlung bereits vom Rententräger einbehalten wurde.

In einigen Fällen hilft eine Kur

  • Wenn Sie gesundheitlich angeschlagen sind und ambulante Hilfsmaßnahmen oftmals nicht ausreichen, kann Ihnen Ihre Krankenkasse auch eine Kur bewilligen, die allerdings nur längstens für drei Wochen genehmigt wird. Für solche stationäre Kuraufenthalte müssen Sie im Normalfall eine Zuzahlung in Höhe von 10,- Euro für jeden Kalendertag zahlen. Die Zuzahlung entfällt grundsätzlich dann, wenn Sie vor Antritt der Kur bereits für 28 Tage im Krankenhaus gelegen haben. Für jeden im Krankenhaus gezahlten Tag entfällt ein Tag Zuzahlung für die Kur.
  • Ist die gesundheitliche Störung so schwer, dass Sie im Anschluss an den Krankenhausaufenthalt eine Rehabilitationskur antreten müssen, so zählen die Tage des Krankenhausaufenthaltes bei der Zuzahlungspflicht der 28 Tage dazu. Wenn Sie von Ihrem Rententräger allerdings schon Krankengeld, und während der Reha Übergangsgeld bekommen, brauchen Sie keine Zuzahlung zu leisten.
  • Die Zuzahlung entfällt generell, wenn Sie bereits die Härtefallgrenze von 2% Ihrer Einkünfte erreicht haben. Haben Sie eine chronische Krankheit, so liegt diese Grenze bei 1%. Zudem brauchen Sie keine Zuzahlungen leisten, wenn Sie laufende Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen. Das bedeutet, dass Sozialhilfeempfänger mit Grundsicherung oder Hartz IV-Empfänger ebenfalls keinen Cent zuzahlen müssen. Weiterhin brauchen Sie nicht zusätzlich zahlen, wenn Sie noch keine 18 Jahre alt sind.
  • Wird Ihre Kur von der Rentenversicherung gezahlt und haben Sie nur einen geringen Verdienst, so müssen Sie nur weniger oder überhaupt keine Zuzahlung leisten. Sind Sie alleinstehend und haben bis zu 967,- Euro Nettoeinkommen, dann brauchen Sie nichts zusätzlich zu zahlen. Die vollen 10,- Euro zahlen Sie erst, wenn Sie mehr als 1200,- Euro netto monatlich verdienen. Sind Sie verheiratet, und ein Ehepartner bekommt Hartz IV, dann brauchen Sie auch keine Zuzahlung zur Kur zu leisten.
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