Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter sind leider häufig. Sie können sich auch daraus ergeben, dass nicht jeder Seite klar ist, welche Pflichten sie aus dem Mietvertragsverhältnis eigentlich treffen bzw. welche Zuständigkeiten es gibt.
Den Vermieter trifft grundsätzlich die Wartungspflicht
- Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet, die vermietete Sache in einem Zustand zu erhalten, der den vertragsgemäßen Gebrauch möglich macht, s. § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ein Mieter hat schließlich nicht viel von seiner schönen Wohnung, wenn er im Winter beim kompletten Ausfall der Heizungsanlage frieren muss.
- Grundsätzlich ist daher der Vermieter verpflichtet, eine Heizungsanlage zu warten bzw. durch einen Fachmann warten zu lassen. Die Kosten dafür kann er als Betriebskosten auf die Mieter umlegen, s. für die Kosten einer zentralen Heizungsanlage § 2 Nr. 4a Betriebskostenverordnung (BetrKV).
- Allerdings kann ein Vermieter durch formularmäßig oder individuell formulierte Klauseln in einem Mietvertrag seine eigenen Pflichten zum Teil auf den Mieter übertragen.
Die Zuständigkeit für die Heizungsentlüftung auf den Mieter übertragen
- Überträgt der Vermieter die gesamte Pflicht zum Betreiben und zur Wartung der Heizungsanlage auf den Mieter, dürfte dies eine unzulässige Benachteiligung darstellen.
- Die Zuständigkeit für eine regelmäßige Heizungsentlüftung am einzelnen Heizkörper kann jedoch durchaus beim Mieter liegen, wenn dies so vereinbart wurde. Vor allem auch dann, wenn dem Mieter dazu ein entsprechender Schlüssel ausgehändigt wurde.
- Ein Mieter sollte also für eine einfache Heizungsentlüftung nicht gleich einen Handwerker rufen und die Rechnung dann etwa seinem Vermieter präsentieren.
- Wenn dieser nicht einmal die Möglichkeit hatte, die Entlüftung selbst vorzunehmen, wird er die Rechnung auch nicht bezahlen müssen.
Eine Heizungsentlüftung an einem einzelnen Heizkörper ist relativ einfach. Unabhängig von einer expliziten Regelung dazu im Mietvertrag kann ein Mieter daher durchaus selber tätig werden.
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