Das Mietrecht
- Sie haben einen Mietvertrag abgeschlossen? Wunderbar. Sie haben einen Wasserschaden in Ihrer Wohnung entdeckt? Nicht so toll. Nichtsdestotrotz haben Sie als Mieter im Mietrecht einiges zu beachten.
- Grundsätzlich gilt der Mietvertrag zwischen Ihnen und Ihrem Vermieter als Privatvereinbarung vorrangig. Sollte eine Vereinbarung nichtig sein, tritt an deren Stelle die gesetzliche. Es sind solche Vereinbarungen z.B. nichtig, die den Mieter unvorteilhaft belasten.
Was Sie bei einem Wasserschaden beachten sollten
- Haben Sie in Ihrer Wohnung einen Wasserschaden entdeckt, dann gilt an erster Stelle, dass Sie diesen sofort Ihrem Vermieter melden müssen. Denn es handelt sich dabei um einen Mangel an der Mietsache.
- Im Mietrecht müssen Mängel sofort gemeldet werden. Die ist gesetzlich geregelt, § 536 BGB.
- Weiterhin ist erforderlich, dass Sie den Mangel nicht selbst verursacht haben.
- Sie können dies dem Vermieter telefonisch oder schriftlich mitteilen, wobei bei der schriftlichen Mitteilung der Vorteil besteht, dass Sie "etwas in der Hand haben".
- Sollte die Wohnung für eine gewisse Zeit unbewohnbar sein bzw. sollten Sie für den Mangel nicht oder nicht alleine verantwortlich sein, haben Sie eventuell Anspruch auf Mietminderung.
- Die Mietminderung tritt grundsätzlich sofort mit Mangelentstehung ein, heißt, Sie können diese sofort vornehmen. Sollten Sie sich nicht sicher sein, überweisen Sie die Miete mit dem Stichwort "unter Vorbehalt".
- Der Vermieter ist verpflichtet, den Mangel zu beheben. Sollten Sie den Schaden selbst verursacht haben, gilt dasselbe. Allerdings kann der Vermieter dann die Kosten von Ihnen verlangen.
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