Mietrecht und Gartenpflege
Mieter und Vermieter haben das Recht, einen Mietvertrag im Rahmen des Mietrechts frei auszuhandeln. Dabei gilt die Regel, dass der Vermieter verpflichtet ist, Haus und Garten in Ordnung zu halten. Er hat das Recht, diesen Aufgabenbereich zum Teil auf den Mieter zu übertragen.
Die Gartenpflegekosten gehören gemäß § 2 Nr. 10 Betriebskostenverordnung zu den umlagefähigen Nebenkosten. Mit anderen Worten - Vermieter dürfen mit den Mietern vereinbaren, dass diese Kosten Teil der Nebenkostenabrechnung sind.
Denkbar sind drei Varianten: Der Vermieter kauft Gartengeräte und erledigt die Arbeiten selber; er vergibt diese Arbeiten an einen Betrieb oder der Mieter ist verpflichtet, den Garten selber zu pflegen. Eine Abrechnung der Kosten ist nur in den ersten beiden Fällen möglich.
Kosten für einen Rasenmäher fallen nur an, wenn der Vermieter selber pflegt oder er dem Mieter, der die Anlage pflegt, die Gartengeräte zur Verfügung stellt. Zu Letzterem ist er nicht verpflichtet. Denkbar ist eine Absprache, dass Mieter den Garten auf eigene Kosten pflegen, also auch einen Rasenmäher kaufen müssen.
Anschaffungskosten für Rasenmäher
Sofern der Vermieter für die Pflege der Grünanlage zuständig ist, kann er nicht alle Kosten an den Mieter weitergeben. Die Übereinkunft betrifft ausschließlich umlagefähige Nebenkosten. Alle anderen Kosten sind Teil der Miete, eine gesonderte Anrechnung ist nicht erlaubt.
Umlagefähige Kosten sind im Mietrecht dadurch gekennzeichnet, dass sie fortlaufend und regelmäßig entstehen. Das Mähen des Rasens oder das Schneiden von Hecken verursacht solche wiederkehrenden Kosten. Die Neuanlage eines Rasens oder das erstmalige Anpflanzen von Hecken sind einmalige Kosten, die der Vermieter nicht umlegen kann. Wird Vorhandenes ersetzt, darf der Vermieter die Kosten umlegen.
Der Kauf von Gartengeräten ist derzeit rechtlich umstritten. Eine höchstrichterliche bindende Rechtsprechung gibt es nicht.
Das Landgericht Potsdam (Urteil vom 26. September 2002, Az: 11 S 81/01) hat entschieden, dass der Erstkauf oder der Ersatz von Gartengeräten zu den Pflichten des Vermieters gehört. Das Amtsgericht Lichtenberg (Urteil vom 30. Januar 2003, Az: 10 C 281/02) betrachtet die Umlage, wenn der Neukauf günstiger ist als eine Reparatur, als legitim.
Das Landsgericht Berlin hat im Jahr 2000 entschieden (62 S 463/99), dass die Anschaffungskosten eines Laubsauger umlagefähig sind. Im Einzelfall ist dies auch auf einen Rasenmäher übertragbar.
Das Mietrecht ist komplex. Normalerweise sind die Kosten für Gartengeräte keine laufend anfallenden Kosten und dürfen nicht umgelegt werden. Je nach den Umständen können Richter dies anders sehen.
Kosten für eine Reparatur
Alle mit dem Betrieb des Rasenmähers einhergehenden Kosten sind umlegbar. Dazu gehören Benzin und insbesondere die Wartung (LG Hamburg WuM 1989, 640). Auch regelmäßig zu erneuernde Ersatzteile sind Betriebskosten. Dazu zählen die Zündkerzen sowie die Nachschärfung des Messers.
Reparaturen zählen üblicherweise nicht zu den regelmäßig anfallenden Kosten. Trotzdem sieht das Amtsgericht Lichtenberg Betriebs-, Wartungs- und Reparaturkosten als laufend anfallende Sachmittelkosten. Es beruft sich dabei auf einen Kommentar zum § 556 BGB von Harald Kinne, Vorsitzender Richter am LG Berlin a.D. und dem Rechtsanwalt Klaus Schach.
Das Mietrecht ist in Bezug auf die Kosten für die Anschaffung und Reparatur von Rasenmähern nicht eindeutig. Sie müssen als Mieter auf jeden Fall für Benzin, Öl und regelmäßige Wartungsarbeiten aufkommen. Die Kosten für den Kauf eines neuen Mähers müssen Sie in der Regel nicht tragen. Wie es mit den Kosten für Reparaturen steht, ist eine Grauzone.
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