Was Sie benötigen
- Anlage KAP Einkommensteuererklärung
Mit der Abgeltungssteuer oder Zinsertragssteuer, wie sie früher hieß, wird die Einkommensteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen abgegolten. Grundsätzlich brauchen Sie somit Ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen, von denen die Banken automatisch die Abgeltungssteuer einbehalten, in Ihrer Einkommensteuererklärungsvermittlung der Einkommensteuer nicht mehr anzugeben.
Zinsertragssteuer heißt jetzt Abgeltungssteuer
- Der Steuersatz der Abgeltungssteuer beträgt einheitlich 25 % Ihrer Zinserträge.
- Dazu müssen Sie den Solidaritätszuschlag von 5,5 % bezogen auf die Abgeltungssteuer und die Kirchensteuer aufschlagen, sodass Sie insgesamt auf einen Steuersatz von 28 % kommen.
- Diese Zinsertragssteuer, die neuerdings Abgeltungssteuer heißt, fällt auf alle Zinserträge aus Geldanlagen bei Kreditinstituten an, auf Kapitalerträge aus Wertpapieren, Investmentfonds, Termingeschäften, Lebensversicherungen, Dividenden und Ausschüttungen.
- Ferner werden Veräußerungsgeschäfte von Aktien, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (bei einer Beteiligung von unter einem Prozent) oder die Veräußerung von Wertpapieren im Privatvermögen erfasst. Steuerlich relevant sind Ihre Erträge auch nach Ablauf der bisher geltenden Spekulationsfrist von einem Jahr.
Beachten Sie den Sparerpauschbetrag
- Werbungskosten können Sie nicht mehr geltend machen. Steuermindernd wirkt sich lediglich der Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 € aus, wenn Sie ledig sind und 1.602 €, wenn Sie verheiratet sind.
- Die Banken behalten automatisch die Abgeltungssteuer von diesen Zinserträgen ein und führen diese an das Finanzamt ab. Damit ist Ihre Steuerlast abgegolten.
- Dennoch müssen Sie oder sollten Sie die Anlage KAP zu Ihrer Einkommensteuererklärung einreichen, wenn Sie Ihre Zinsen nicht versteuert haben (weil sie bei einer ausländischen Bank beispielsweise angefallen sind), oder trotz Ihrer Kirchensteuerpflicht zugleich mit dem Abgeltungssteuerbetrag keine Kirchensteuer abgeführt wurde, oder Sie den Abgeltungssteuerbetrag als solchen überprüfen lassen möchten und einen Antrag auf Günstigerprüfung stellen.
Ausländische Zinserträge müssen Sie extra erklären
- Geben Sie ausländische Zinseinkünfte nicht an, machen Sie sich strafbar. Lassen Sie sich wegen einer Selbstanzeige rechtlich beraten und vermeiden Sie, dass Sie strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
- Die Einreichung der Anlage KAP ist vor allem für Sie dann sinnvoll, wenn Sie Ihrer Bank bislang keinen Freistellungsauftrag erteilt haben und die Bank die Abgeltungssteuer abgeführt hat, obwohl Sie infolge des Sparerpauschbetrages nicht steuerpflichtig sind.
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