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Einkünfte aus Kapitalvermögen - Hinweise für die Steuererklärung

Inhaltsverzeichnis

Bei Kapitaleinkünften kontrolliert der Fiskus genau.
Bei Kapitaleinkünften kontrolliert der Fiskus genau.
Einkünfte aus Kapitalvermögen müssen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung dem Finanzamt anzeigen. Aber auch nur dann, wenn darauf bislang keine Abgeltungssteuern abgeführt wurden oder die Erträge im Ausland angefallen sind.

Was Sie benötigen

  • Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung

Wenn Sie Einkünfte aus Kapitalvermögen bezogen haben, müssen Sie darauf Abgeltungssteuern bezahlen.

Kapitalvermögen wird einheitlich mit Abgeltungssteuer erfasst

  • Die Abgeltungssteuer beträgt einheitlich 25 % Ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen.
  • Dazu zählen Zinserträge aus Geldanlagen bei Banken, aus Wertpapieren, aus Investmentfonds, Erträge aus Lebensversicherungen, Dividenden, Ausschüttungen, aber auch Veräußerungsgeschäfte von Vermögensanlagen wie Aktien, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften bei einer Beteiligung unter ein Prozent oder Veräußerung von Wertpapieren anderer Art im Privatvermögen. Beachten Sie, dass die früher teils geltende Spekulationsfrist abgeschafft wurde.

Stellen Sie Einkünfte mit Freistellungsauftrag steuerfrei

  • Sie wissen sicherlich, dass die Abgeltungssteuer erst oberhalb des Sparerpauschbetrages greift. Um diesen geltend zu machen, sollten Sie Ihrer Bank, bei der Sie Einkünfte aus Kapitalvermögen infolge von Spareinlagen usw. beziehen, einen Freistellungsauftrag erteilt haben oder erteilen. Dieser beträgt (Stand 2012) für Ledige 801 € und wenn Sie verheiratet sind, 1602 €.
  • Haben Sie vergessen, einen solchen Freistellungsauftrag zu erteilen, ist die Bank verpflichtet, auf Ihre Erträge Abgeltungssteuer abzuführen. Möchten Sie diese zurückhaben, müssen Sie die Anlage KAP beim Finanzamt einreichen.

Vorsicht bei ausländischen Erträgen

  • Beachten Sie, dass auch für im Ausland bezogene Einkünfte aus Kapitalvermögen bislang keine Abgeltungssteuer abgeführt werden konnten, da die ausländischen Banken dazu meist vorbehaltlich anderer Regelungen nicht verpflichtet sind. Auch in diesem Fall müssen Sie die Anlage KAP erstellen und Ihre Erträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen deklarieren und versteuern.
  • Auch dann, wenn Ihr persönlicher Steuersatz 25 % unterschreitet, beantragen Sie, die Kapitalerträge im Rahmen Ihrer Einkommensteuerfestsetzung mit Ihrem persönlichen geringeren Steuersatz zu versteuern. Liegt Ihr Jahreseinkommen unter dem steuerpflichtigen Grundfreibetrag von 8004 € für Ledige und 16.008 für Verheiratete (Stand Februar 2012) fällt überhaupt keine Abgeltungssteuer an.
  • Besorgen Sie sich bei der Institution, von der Sie Kapitalerträge beziehen, frühzeitig eine Bescheinigung über Ihre Kapitalerträge sowie über die eventuell abgeführte Abgeltungssteuer.

Verzichten Sie nicht auf steuerliche Beratung

  • Da die ordnungsgemäße Deklarierung Ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen je nach Ihrem finanziellen Engagement sehr komplex sein kann, sollten Sie sich unbedingt steuerlich beraten lassen.
  • Bedenken Sie, dass Sie für bisher nicht erklärte Kapitaleinkünfte auch den Weg einer Selbstanzeige beschreiten können. In diesem Fall ist steuerliche oder anwaltliche Beratung unabdingbar.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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