Alle Kategorien
Suche

Kapitalertragssteuer absetzen - so gelingt es

Zinserträge durch Freistellungsauftrag ohne Steuerabzug kassieren
Zinserträge durch Freistellungsauftrag ohne Steuerabzug kassieren
Möchten Sie heute die Kapitalertragssteuer absetzen, geht das nur noch für rückwirkend eingereichte Steuererklärungen vor 2009. Seit 2009 gilt ausschließlich die Abgeltungssteuer. Der Unterschied zwischen beiden Steuermodellen besteht kurz gesagt darin, dass der Anleger verliert, der Staat hingegen gewinnt. Doch unter Umständen kann man die Steuerlast vermindern oder gar verhindern.

Laut altem Einkommensteuerrecht war die Kapitalertragsteuer die verbindliche Regelung zur Versteuerung von Kapitaleinkünften. Seit 2009 ist die Abgeltungssteuer die neue Quellensteuer.

Unterschied zwischen Kapitalertragssteuer und Abgeltungssteuer

  • Bei der Abgeltungssteuer beträgt der Steuersatz generell 25 Prozent. Erhöhen kann sich dieser Satz aufgrund von Soli-Beitrag und Kirchensteuer auf bis zu 28 Prozent.
  • Die Kapitalertragssteuer sieht unterschiedliche Steuern für Dividenden (20 Prozent), für stille Gesellschafter (25 Prozent) und für Zinseinkünfte (30 Prozent) vor. Die Steuersätze werden jeweils noch um Soli-Beiträge und Kirchensteuern ergänzt. 
  • Mit der Abgeltungssteuer sind Aktiengewinne nicht mehr reine private Veräußerungsgeschäfte. Zudem entfällt die Steuerbefreiung selbst bei einer Haltefrist von einem Jahr.
  • Somit gehören Aktiengewinne zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, die immer mit einer Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent zu versteuern sind.
  • Die Kapitalertragssteuer konnte man bei der Einkommensteuer anrechnen lassen. Bei der Abgeltungssteuer handelt es sich um eine direkte Steuer. Für Einkünfte aus Kapitalvermögen wird lediglich Abgeltungssteuer und keine Einkommensteuer mehr gezahlt.  

Zinsabschlagsteuer nach altem Einkommensteuerrecht absetzen

Als Steuerbürger dürfen Sie bis zu sieben Jahre rückwirkend eine Einkommensteuererklärung abgeben. Die für das Steuerjahr geltenden gesetzlichen Regelungen finden dabei natürlich Anwendung. Das gilt auch für das Absetzen von Kapitalertragssteuer. 

  • Zinsen aus Sparguthaben vor 2009 unterliegen der Kapitalertragsteuer in Höhe von 30 Prozent. Da es sich dabei um eine spezielle Erhebungsform der Einkommensteuer handelt, nennt man das auch Zinsabschlagsteuer.
  • Für das Nachreichen eines Freistellungsauftrages oder einer Nichtveranlagungsbescheinigung ist es bei von Ihnen rückwirkend eingereichten Steuererklärungen allerdings zu spät. Mit einem Freistellungsauftrag können Sie sich Zinsen aus Sparanlagen bis zu einer Höhe von 801 Euro vor dem direkten Zugriff durch das Finanzamt schützen (Stand 2012). Für die Jahre 2007 und 2008 galt ein Sparer-Freibetrag in Höhe von 750 Euro. Alte Freistellungsaufträge laufen 2016 aus. Bei Erteilung eines neuen Freistellungsauftrages beispielsweise bei der Postbank oder der comdirect benötigen Sie eine Steueridentifikationsnummer. 
  • Kapitalertragssteuer absetzen können Sie in jedem Fall bei zu geringem Einkommen. Im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung erhalten Sie zu viel bezahlte Steuern zurück.
  • Mit einer NV-Bescheinigung (Nichtveranlagungsbescheinigung), erhältlich auf Antrag beim Finanzamt, erhalten Sie von der Bank alle Kapitalerträge ohne jeglichen Steuerabzug ausgezahlt. 

Fazit: Haben Sie vor eine Einkommensteuererklärung für die Jahre vor 2009 rückwirkend nachzureichen, können Sie die Kapitalertragssteuer unter Umständen absetzen. Das ist bereits dann der Fall, wenn Ihr persönlicher Steuersatz unter 30 Prozent liegt. Weitere anrechenbare Steuererleichterungen können Ihre Steuerlast zusätzlich verringern.

helpster.de Autor:in
Thomas Detlef Bär
Thomas Detlef BärAls Ökonom ist Thomas ein Experte für Geld und Finanzen. Durch seine berufliche Erfahrung und seine gründlichen Recherchen ist er auch im Bereich Beruf & Karriere ein wahrer Kenner.
Teilen: