Um es einfach zu sagen: Am 1.1.2009 löste die Abgeltungssteuer die bis dahin maßgebliche Kapitalertragssteuer ab, aber auch nur begrifflich. In der Sache selbst änderte sich nichts.
Die Abgeltungssteuer ist eine Quellensteuer
- Die Abgeltungssteuer ist die begrifflich neu gefasste Bezeichnung dafür, dass Ihre Erträge aus Kapitalvermögen seit 1.1.2009 direkt an der Quelle (Bank, Versicherung, Fonds) steuerlich erfasst werden - also dort, wo Sie Ihr Geld angelegt haben.
- Früher war es so, dass Sie alle Ihre Kapitalerträge in Ihrer Einkommensteuererklärung deklarieren mussten. Sie zahlten auf die Erträge die Kapitalertragssteuer. Da viele Steuerbürger ihre Kapitalerträge verheimlichten, änderte der Staat das Besteuerungsverfahren und führte die Quellensteuer oder - in der Sprache des Gesetzes - die Abgeltungssteuer ein.
- Die Abgeltungssteuer ersetzte daher die bis dahin erhobene und begrifflich bezeichnete Kapitalertragssteuer nebst dem Zinsabschlag. Sie zielt darauf ab, dass die Einkommensteuer auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen in einem eigenständigen Verfahren, unabhängig von einer Einkommensteuererklärung, direkt an der Quelle erhoben wird.
- Als Steuerbürger brauchen Sie somit Ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen, von denen die Abgeltungssteuer an der Quelle einbehalten wird, für die Ermittlung Ihrer Einkommensteuer in der Einkommensteuererklärung nicht mehr anzugeben.
Kapitalertragssteuer für nicht versteuerte Erträge
- Nur dann, wenn Sie Kapitalerträge beziehen, für die noch keine Abgeltungssteuer an der Quelle einbehalten wurde, müssen Sie diese in Ihrer Einkommensteuererklärung deklarieren. Dann zahlen Sie begrifflich eigentlich eine Kapitalertragssteuer.
- Der Begriff der Abgeltungssteuer passt nicht, da die Erträge eben nicht an der Quelle besteuert werden. Sie müssen Ihrer Einkommensteuererklärung die Anlage KAP "Einkünfte aus Kapitalvermögen" beifügen.
- Faktisch kann keine Abgeltungssteuer einbehalten werden, wenn Sie beispielsweise Ihr Kapital im Ausland verzinslich angelegt, einem Bekannten privat Geld verzinslich geliehen, Veräußerungsgewinne aus mindestens 1 %iger Beteiligung an Kapitalgesellschaften bezogen oder Zinsen auf ein betriebliches Kontokorrentkonto oder Dividenden auf Aktien oder GmbH-Anteile im Betriebsvermögen erhalten haben. Diese Erträge müssen Sie in eigener Initiative der Besteuerung zuführen.
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