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Zeitarbeit und Urlaub - nützliche Hinweise zur Urlaubsplanung

Auch Zeitarbeiter haben einen Urlaubsanspruch.
Auch Zeitarbeiter haben einen Urlaubsanspruch.
Auch wer bei einem Zeitarbeitsunternehmen angestellt ist, hat Anspruch auf bezahlten Urlaub. Allerdings kann sich die Urlaubsplanung im Einzelfall schwieriger gestalten, da nicht nur die Interessen der Zeitarbeitsfirma, sondern im Einzelfall auch die Belange beim Arbeitseinsatz vor Ort zu berücksichtigen sind.

Auch für Zeitarbeiter gibt es geltende Urlaubsbestimmungen. Den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes gehen die Bestimmungen der einschlägigen Tarifverträge vor, doch auch diese sehen einen Urlaubsanspruch vor.

Regelungen für den Urlaub in den einschlägigen Tarifverträgen

  • Anspruch auf bezahlten Urlaub haben grundsätzlich auch Zeitarbeiter. Fallen diese unter den räumlichen, fachlichen und persönlichen Anwendungsbereich eines "Manteltarifvertrags Zeitarbeit", gelten zunächst die Bestimmungen dieses Tarifvertrages.
  • Für die Zeitarbeitsbranche gelten die beiden Mantelverträge Zeitarbeit, die der Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. (BZA) und der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ) mit den Gewerkschaften als Tarifvertragspartner abgeschlossen haben. Beide Manteltarifverträge enthalten Bestimmungen zum Erholungsurlaub.
  • Gem. § 11.4 des mit dem BZA abgeschlossenen Manteltarifvertrages sind bei der Urlaubsplanung Kundenbetriebseinsätze insoweit zu berücksichtigen, als sie bereits feststehen. Das heißt im Umkehrschluss, dass noch nicht feststehende Einsätze bzw. die Argumentation mit einer allgemeinen wirtschaftlichen Lage nicht ausreichen, um dem Zeitarbeiter zustehenden Urlaub zu verweigern. 
  • § 6.1 des mit dem iGZ abgeschlossenen Tarifvertrages regelt, dass Urlaubstermine nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber bestimmt werden können. Arbeitgeber meint in diesem Falle die Zeitarbeitsfirma und nicht den Betrieb vor Ort. Es reicht daher nicht aus, wenn nur vor Ort die Zustimmung zum Urlaub erteilt wird.
  • Sind die Tarifverträge nicht anwendbar bzw. enthalten sie keine vorgehenden Regelungen, gilt das Bundesurlaubsgesetz. Gem. § 7 BUrlG sind auch die Wünsche des Arbeitnehmers bei der Urlaubsplanung zu berücksichtigen, soweit ihnen keine dringenden Belange des Betriebes oder vorrangige Urlaubswünsche der Kollegen entgegenstehen. 

Als Zeitarbeiter die Erholungszeit beantragen

  • Ein Zeitarbeiter kann es bei der Urlaubsplanung schwerer haben als ein "Normalbeschäftigter". Denn unproblematisch Urlaub bekommen geht meist nur, wenn sowohl das Zeitarbeitsunternehmen hinsichtlich der Einsatzplanung als auch der Betrieb vor Ort keine Probleme sehen. Bei der Urlaubsplanung ist daher meist eine doppelte Absprache nötig.
  • Auch Zeitarbeiter sollten jedoch auf ihren Rechten beharren und sich nicht mit fadenscheinigen Argumenten abspeisen lassen, wenn es um den Urlaub geht.
  • Im Zweifel kann auch ein Wechsel des Zeitarbeitsunternehmens angeraten sein.

Auch Zeitarbeiter haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Die Urlaubsplanung kann sich jedoch im Einzelfall schwieriger gestalten.

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