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Arbeitsrecht: Urlaubsplanung - das sollten Sie als Arbeitnehmer beachten

Inhaltsverzeichnis

Ihr Chef hat bei Ihrer Urlaubsplanung ein kleines Wörtchen mitzureden.
Ihr Chef hat bei Ihrer Urlaubsplanung ein kleines Wörtchen mitzureden.
Vielleicht kennen Sie das auch? Spätestens, wenn der Sommer an die Tür klopft, beginnt in vielen Unternehmen der Streit über die Urlaubsplanung. Es kommt auch vor, dass der Chef den gewünschten Urlaub ablehnt oder frühzeitig Ihre Jahresplanung wissen möchte. Zum Glück gibt es das Arbeitsrecht, in dem der Urlaubsanspruch klar geregelt ist.

Was Sie benötigen

  • sechs Monate Betriebszugehörigkeit

Urlaubsplanung - nützliche Infos zum Bundesurlaubsgesetz

  • Nach dem Bundesurlaubsgesetz im Arbeitsrecht dürfen Sie für Ihre Urlaubsplanung mit 20 Urlaubstagen pro Jahr rechnen; bei einer 6-Tage-Woche erhöht sich Ihr Urlaubsanspruch auf 24 Tage pro Jahr.
  • Natürlich darf Ihr Arbeitgeber selbst entscheiden, ob er Ihnen mehr Erholungstage gönnt. Dies muss jedoch im Arbeits- oder Tarifvertrag klar geregelt sein. Verkürzen darf der Arbeitgeber den jährlichen Urlaubsanspruch allerdings nicht.
  • Einen vollen Anspruch auf diese Erholungstage haben Sie laut Gesetz erst nach sechs Monaten Wartezeit. Sie müssen also erst mal sechs Monate im Betrieb Ihres Arbeitgebers tätig gewesen zu sein, um einen gesetzlichen Urlaubsanspruch zu haben. Nach dem Arbeitsrecht haben Sie jedoch auch vor Ablauf dieser Zeit einen Anspruch auf Teilurlaub, der sich aus einem Zwölftel Ihres Jahresurlaubs pro beschäftigten Monat errechnet.
  • Ihr Arbeitgeber muss bei seiner Jahresplanung zwar Ihre Urlaubsplanung berücksichtigen, wenn dem aber Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter oder dringende betriebliche Belange entgegenstehen, darf er nach Abwägung von sozialen Gesichtspunkten Ihren Urlaub ablehnen. Dies kommt jedoch in der Praxis selten vor. In der Regel genehmigt der Arbeitgeber die Urlaubswünsche seiner Mitarbeiter.
  • Beachten Sie, dass die Gesetze im Arbeitsrecht vorsehen, dass Sie Ihren gesamten Jahresurlaub auch in dem entsprechenden Kalenderjahr nehmen. Laut Gesetz ist ein Übertrag ins nächste Jahr nicht möglich. Viele Arbeitgeber sind in dieser Hinsicht jedoch kulant und richten sich nach der Urlaubsplanung ihrer Mitarbeiter und erlauben daher die Mitnahme des Resturlaubs ins neue Jahr. Sprechen Sie dies mit Ihrem Chef im Vorfeld ab, damit es nicht zu bösen Überraschungen oder Streitigkeiten kommt.

Urlaub - Sonderregelungen im Arbeitsrecht

  • Es kann vorkommen, dass Sie während Ihres Urlaubs krank werden. Das bedeutet nicht, dass nun Ihre gesamte Urlaubsplanung hinüber ist. Wenn Sie Ihrem Chef ein ärztliches Attest über die Tage der Arbeitsunfähigkeit vorlegen, werden Ihnen diese Tage nicht vom Urlaub abgezogen. Im Arbeitsrecht gilt der Urlaub nämlich Ihrer Erholung und dafür müssen Sie gesund sein.
  • Auch wenn es im Betrieb während Ihres Urlaubs noch so drunter und drüber geht, darf Ihr Chef Sie nicht aus den Ferien "zurückrufen", selbst wenn dies in Ihrem Arbeitsvertrag steht. Solche Klauseln sind unwirksam.
  • Falls Sie bei einer Kündigung noch einen verbleibenden Urlaubsanspruch haben, verfällt dieser natürlich nicht einfach. Verständlich ist jedoch, dass Ihr Chef Ihnen in manchen Fällen keinen Urlaub genehmigt, wenn Sie zum Beispiel Ihren Nachfolger einarbeiten sollen. Dann haben Sie einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung.
  • Seien Sie nicht gleich sauer, wenn Ihr Chef einen Urlaubsantrag ablehnt und damit Ihre Urlaubsplanung durcheinander wirft. Nach dem Arbeitsrecht dürfen Sie zwar Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben, doch in der Regel wird Ihr Chef triftige Gründe für die Ablehnung haben. Außerdem schaden Sie damit dem Betriebsklima und Sie wollen doch sicherlich noch länger in dem Unternehmen arbeiten?
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