Wohnungsbegehung - nur zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt
- Will Ihr Vermieter prüfen, ob er einen Anspruch auf Besichtigung der Mietsache nach § 809 BGB hat, müssen Sie ihn zum Zwecke der Wohnungsbegehung in die Wohnung lassen. Dies darf aber nicht zum Dauerzustand werden! Ohne ersichtlichen Anlass ist dies nur im Abstand von 2 Jahren möglich.
- Ihr Vermieter hat einen Anspruch auf Wohnungsbegehung, wenn die Mietsache beschädigt ist. Will er prüfen, ob er Schadensersatzansprüche geltend machen kann, dann müssen Sie ihn in die Wohnung lassen. Auch zum Ablesen der Messeinrichtungen - wie Heizung und Wasser - müssen Sie den Vermieter oder Fachkräfte in Ihre Wohnung einlassen.
- Wenn Sie die Wohnung gekündigt haben, dann müssen Sie dem Vermieter die Wohnungsbegehung gestatten, wenn sich potenzielle Nachmieter oder Käufer die Wohnung ansehen wollen. Sie müssen dann diesen Personen auch den Zutritt gestatten. Dies gilt aber erst, wenn Sie gekündigt haben!
Wann darf der Vermieter rein in die Wohnung?
- Sie müssen der Wohnungsbegehung vorher zugestimmt haben. Es darf kein Spontanbesuch sein! Der Vermieter hat Ihnen die Wohnungsbegehung mindestens 48 h vorher anzukündigen. Selbstverständlich dürfen Sie auch ablehnen.
- Wenn Sie den Termin nicht wahrnehmen können, dann sind Sie nicht verpflichtet, einen neuen Termin anzubieten. Es wäre natürlich sinnvoll, einen neuen Termin vorzuschlagen. Sie können auch dem Vermieter sagen, dass die Wohnungsbegehung am Samstag sein soll.
- Sie müssen eine Wohnungsbegehung nur einmal in der Woche ermöglichen und dann auch nur zu zumutbaren Zeiten. In der Zeit von 18.00-10.00 Uhr sowie 13.00-15.00 Uhr müssen Sie nicht zustimmen. Die Wohnungsbegehung berechtigt nicht sogleich, dass der Zustand der Wohnung dokumentiert wird oder Fotos gemacht werden. Wenn Sie damit nicht einverstanden sind, bewegen Sie den Vermieter dazu, einen entsprechenden Vermerk zu machen. Das beste ist, wenn Sie während einer Wohnungsbegehung einen Zeugen dabei haben.
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