Wohnrechte werden oft von Selbstständigen zu Gunsten ihrer Ehepartner vereinbart, die eine Immobilie dann im Alleineigentum besitzen. Gläubiger des selbständigen Partners haben dann keinen Zugriff auf die Immobilie. Das Wohnrecht besteht lebenslang und erlischt mit dem Ableben des Berechtigten.
Ein Wohnrecht ist ein persönliches Recht
- Ein Wohnrecht ist nicht übertragbar. Allenfalls kann die Ausübung des Rechts bei entsprechender Vereinbarung einer anderen Person überlassen werden. Es erlischt mit dem Tod des Wohnrechtsberechtigten.
- Das Wohnrecht kann auch nur persönlich in der Person des Berechtigten ausgeübt werden. Daher ist eine Pfändung ausgeschlossen, ein Gläubiger des Wohnrechtsberechtigten könnte das Wohnrecht nicht verwerten.
- Wie mit dem Wohnrecht nach einer Scheidung verfahren wird, bestimmt sich nach der Vereinbarung, mit der die Parteien das Wohnrecht begründet haben. Lesen Sie also den Notarvertrag oder lassen Sie sich juristisch beraten, bevor Sie ein Wohnrecht vereinbaren.
Nach der Scheidung erlischt die Nutzungsmöglichkeit
- Fakt ist, dass der Inhaber des Wohnrechts nach der Scheidung das Wohnrecht regelmäßig nicht mehr ausüben kann. Wollen Sie sich scheiden lassen, müssen Sie räumlich getrennt leben, so dass ein Partner regelmäßig aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen muss. Dann verbleibt normalerweise der Eigentümer der Immobilie im Objekt, während der andere das Objekt verlässt.
- Die Vereinbarung über die Bestellung eines Wohnrechts wird regelmäßig den Inhalt haben, dass das Wohnrecht nach der Scheidung ersatzlos erlischt. Wenn nichts weiter vereinbart ist, erlischt das Wohnrecht auch entschädigungslos. Der Wohnrechtsinhaber muss aus der Wohnung ausziehen und sie seinem Ehepartner überlassen.
- Das Wohnrecht erlischt spätestens mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Bis dahin können Sie die Ausübung des Rechts auch einer anderen Person, beispielsweise Ihrem Kind, überlassen, allerdings auch nur dann, wenn dies in der Wohnrechtsvereinbarung ausdrücklich gestattet ist.
Entschädigungsregelung kann vereinbart werden
- In einer Wohnrechtsvereinbarung kann aber auch vereinbart sein, dass das Wohnrecht nach der Scheidung zu entschädigen ist. Hintergrund ist in diesem Fall oft, dass die Ehepartner die Immobilie anfangs gemeinsam erworben und gleichermaßen Kapital investiert haben oder gemeinsam die Baufinanzierung bedienen. Muss der Inhaber des Wohnrechts dann ausziehen, verliert er sein investiertes Kapital und bleibt im Verhältnis zur Bank nach wie vor in der Pflicht, das Baudarlehen zu bedienen. Allenfalls im Innenverhältnis mit seinem Ehepartner kann er vereinbaren, dass er im Verhältnis zur Bank freigestellt wird.
- Sie können zusätzlich zum Wohnrecht auch ein Vorkaufsrecht vereinbaren, so dass Sie im Fall einer Scheidung das Objekt selbst erwerben und Sie selbst als neuer Eigentümer im Objekt verbleiben können.
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