Die Scheidung setzt voraus, dass Sie von Ihrem Ehepartner mindestens ein Jahr lang räumlich getrennt leben. Will keiner von Ihnen aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen, gibt es Probleme. Regelungsmöglichkeiten bietet die Hausratsverordnung sowie § 1361 b BGB. Auf deren Grundlage kann der Familienrichter auf Ihren Antrag hin bei der Trennung das Wohnrecht gestalten und eine Regelung treffen. Sie setzt eine beiderseitige Interessenabwägung voraus.
Notfalls regelt der Familienrichter das Wohnrecht
Sie können eine solche Regelung auch auf dem Weg einer einstweiligen Anordnung beim Gericht beantragen. Dies geht aber nur, wenn zugleich der Antrag auf Ehescheidung gestellt wird. Es kommt zunächst auf die Eigentumsverhältnisse an der Wohnung an.
- Sind beide Parteien Eigentümer der Immobilie, kann der Familienrichter die Wohnung insgesamt oder, falls eine räumliche Trennung innerhalb der Wohnung möglich ist, einen Teil der Wohnung einer Partei zuweisen. Voraussetzung ist, dass damit eine unbillige Härte vermieden wird, wenn ein Ehepartner durch den Auszug in eine unzumutbare Lage gebracht werden würde. Umgekehrt kommt die Zwangsausweisung des anderen Ehegatten nur in Betracht, wenn ein friedliches Zusammenleben unmöglich erscheint. Hat ein Ehegatte den anderen körperlich bedroht oder misshandelt, muss er auf jeden Fall mit der Ausweisung rechnen. Insgesamt sind auch die Belange der Kinder zu berücksichtigen.
- Ist Ihr Ehegatte allein Eigentümer der Immobilie, müssen Sie besonders schwerwiegende Gründe vortragen, wenn Sie ihm das Wohnrecht streitig machen und als Nichteigentümer in der Wohnung verbleiben wollen.
- Leben Sie hingegen in einer Mietwohnung, führt Ihr Auszug aus der Wohnung nicht dazu, dass Sie aus dem Mietvertrag entlassen werden. Sie bleiben auch dann dem Vermieter für Miete und Nebenkosten verantwortlich.
Die Eigentumsverhältnisse am Objekt prägen die Trennung
- Sie können allenfalls im Innenverhältnis von Ihrem Ehegatten verlangen, von Ihren mietvertraglichen Verpflichtungen freigestellt zu werden.
- Nur der Familienrichter kann dann auf Ihren Antrag - bei Mietwohnungen allerdings auch erst für die Zeit nach der Ehescheidung - das Rechtsverhältnis zum Vermieter neu gestalten.
- Sie können einen solchen Antrag auch nur bis zu einem Jahr nach der Rechtskraft des Scheidungsurteils bei Gericht stellen.
- Das Gericht kann bestimmen, dass das Mietverhältnis mit Ihrem Ehegatten allein fortgesetzt wird und Sie aus dem Mietverhältnis ausscheiden oder umgekehrt, dass Sie an die Stelle Ihres Ehegatten in dessen Mietverhältnis mit dem Vermieter eintreten. Der Richter kann auch die Miete festsetzen. Der Vermieter wird am Verfahren beteiligt und angehört.
- Wenn Sie aus dem Mietverhältnis ausscheiden, haben Sie gegen den Vermieter keinen Anspruch auf Rückgabe einer Kaution oder Teile davon.
- Wenn Sie diesen gerichtlichen Weg scheuen, müssen Sie versuchen, mit Ihrem Ehegatten und dem Vermieter eine Regelung über das Wohnrecht zu verhandeln.
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