Was Sie benötigen
- Notarielle Erklärung
Wie Sie wissen, sind Sie aufgrund eines Wohnrechts berechtigt, je nach Vereinbarung die betreffende Wohnung oder Teile davon sowie alle von den Mitbewohnern gemeinsam genutzten Einrichtungen im und am Haus zu nutzen.
Wohnrecht im Gegenzug zur Schenkung
- Ein lebenslanges Wohnrecht wird oft dann bestellt, wenn Sie als Eigentümer aus steuerlichen Gründen zu Lebzeiten Ihre Immobilie auf Ihre Kinder übertragen, das Haus aber selbst noch weiterhin nutzen möchten.
- Wie Sie wissen, ist ein lebenslanges Wohnrecht nicht übertragbar und kann nur von Ihnen persönlich ausgeübt werden. Es ist auch nicht pfändbar.
- Je nachdem, wie Ihre Situation ist, sollten Sie wissen, dass Sie Ihr lebenslanges Wohnrecht zur Ausübung auch einer anderen Person überlassen dürfen. Sie können so beispielsweise die Wohnung für die Dauer des Wohnrechts vermieten und brauchen Ihr Wohnrecht nicht aufheben.
Lebenslanges Wohnen muss nicht ewig dauern
- Ihr Wohnrecht erlischt in der Regel auch mit der Scheidung von Ihrem Ehepartner, soweit diesem das Haus gehört. Sie brauchen es dann nicht noch eigens aufheben.
- Wenn Sie Ihr lebenslanges Wohnrecht - aus welchem Grund auch immer - aufheben möchten, tun Sie dies sicher nicht ohne Grund und erwarten dafür eine Gegenleistung. Diese kann darin bestehen, dass Sie bzw. der Eigentümer der Immobilie diese an einen Dritten verkaufen möchten. Dann müssen Sie Ihr lebenslanges Wohnrecht tatsächlich aufheben.
- Sollte die Immobilie zur Zwangsversteigerung anstehen, erlischt Ihr Wohnrecht mit dem Zuschlag, sofern es im Rang nach dem die Versteigerung betreibenden Gläubiger im Grundbuch eingetragen ist und der Erlös nicht ausreicht, Ihr Wohnrecht zu entschädigen.
Wo wohnen Sie, wenn Sie aufheben
- In diesem Fall sollte Ihnen aber auch klar sein, wo Sie künftig wohnen werden und worin die Gegenleistung für Ihr Zugeständnis liegt. Da es wahrscheinlich früher Ihr Haus war, steht Ihnen eigentlich der Kaufpreis zu.
- Wie Sie wissen, muss ein lebenslanges Wohnrecht im Grundbuch eingetragen werden. Wenn Sie dieses aufheben möchten, müssen Sie die Aufhebung bei einem Notar beurkunden. Diese Beurkundung kann auch im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag erfolgen, mit dem das Haus verkauft wird.
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