Wenn Sie ein Wochenendgrundstück pachten, dann sind Sie zumeist nicht an einen Kleingartenverein angebunden, sondern pachten ein Grundstück bei einem privaten Landbesitzer. Damit haben Sie mehr Freiheiten als in einer Gartensparte, müssen aber auch vieles selbst organisieren.
Wochenendgrundstücke können in der Nutzung eingeschränkt sein
- Mit dem Eigentümer der Wochenendgrundstücke, die Sie pachten möchten, müssen Sie zunächst einen Pachtvertrag aufsetzen. In diesem sollte u.a. das Grundstück selbst vermerkt sein (Ausmaße, Flurstücknummer), der Beginn der Pacht, der monatlich oder jährlich zu zahlende Preis und Regelungen zur Nutzung bzw. zur Beendigung des Pachtvertrags. Hier können Sie sich auch Hilfe von einer Verbraucherzentrale holen, die Sie in der Vertragsgestaltung unterstützt.
- Wichtig ist vor allem, dass Sie erfragen, welche Pläne der Eigentümer mit dem Areal hat. Soll das Grundstück etwa nur für eine gewisse Zeit verpachtet werden und ist es Ihnen gestattet, darauf auch einen Bungalow zu bauen? Das sollte ebenso vertraglich geregelt werden.
- Manche Grundstücke haben auch mehrere Eigentümer oder sind durch Rechte anderer belastet (z.B. Wegerecht). Diese Rechte sind im Grundbuch eingetragen, sodass Sie um Einsicht in dieses bitten können. Geführt werden die Unterlagen beim jeweiligen Amtsgericht.
Was Sie beim Bebauen solcher Grundstücke beachten sollten
- Wenn Sie sich eine Laube oder einen Bungalow auf Ihre Wochenendgrundstücke errichten möchten, dann sollten Sie schon vor dem Unterschreiben des Pachtvertrags prüfen, ob Sie hier überhaupt bauen dürfen.
- Hierfür ist Ihr örtliches Bauamt der Ansprechpartner. Dabei sollten Sie eine Skizze Ihres Bauvorhabens mitbringen und können in den dortigen Bürgersprechstunden erfragen, welche Bebauungen möglich sind und welche nicht.
- Wenn Sie das Areal bebauen, kann es auch sein, dass der Eigentümer des Grundstücks bei einer Kündigung des Pachtvertrags schließlich Eigentümer des Häuschens wird.
- Um dem vorzubeugen, oder eventuell eine Entschädigung zu vereinbaren, die der Eigentümer als Auslöse an den Pächter bei Kündigung zahlt, muss der Vertrag entsprechend gestaltet werden. Dabei ist jedoch die Hilfe eines Notars anzuraten.
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