Mit einem Grundstück Einkommen und Freizeit gestalten
- Das Gesetz kennt neben der Miete einer Immobilie auch noch die Pacht. Bei der Miete wird das Mietobjekt nur genutzt, beim Pachten einer Immobilie oder eines Grundstücks kann der Pächter auch noch die sich aus dem Objekt ergebenden Erträge für sich nutzen und behalten.
- Wer ein unbebautes Grundstück pachtet, darf das Obst der Obstbäume für sich behalten. Dieses meist selbstverständliche Nutzungsrecht sollte im Pachtvertrag dennoch dokumentiert werden. Schwieriger wird es, wenn das Grundstück bewaldet ist. Es ist in diesem Fall nicht selbstverständlich, dass der Pächter die Bäume fällen und für sich verwerten kann. Hier bedarf es meist der Abstimmung mit der Forstbehörde oder der Naturschutzbehörde. Hat das Grundstück einen Wasserlauf und beabsichtigen Sie, diesen für Ihre Zwecke zu nutzen, indem Sie beispielsweise einen Fischweiher anlegen, müssen Sie abklären, inwieweit dieses Vorhaben wasserschutzrechtlich erlaubt ist.
- Allgemein heißt es dazu im Gesetz, dass der Pächter die Früchte nach den "Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft" nutzen darf. Alles, was darüber hinaus geht, ist verboten. Klären Sie, inwieweit Sie zur Nutzung der Erträge verpflichtet sind und inwieweit Sie das Pachtobjekt notfalls zeitllich begrenzt sich selbst überlassen dürfen. Auch die Frage der Unterverpachtung sollte angesprochen werden.
- Klären Sie also genau mit dem Verpächter ab, welche Pachtzwecke erlaubt sind und schreiben Sie diesen Zweck in die Vereinbarung hinein.
- Das Pachtobjekt sollte im Pachtvertrag genau umschrieben und am besten katasterplanmäßig erfasst werden.
Mit dem Pachten allein ist es nicht getan
- Wird das Grundstück mit Inventar verpachtet, obliegt Ihnen als Pächter die Erhaltung. Im Pachtvertrag muss geregelt werden, wer für Unterhaltung und Instandsetzung verantwortlich ist.
- Der Pachtzins und seine Fälligkeit sind zu vereinbaren. Sie können hierzu jedwede Vereinbarung treffen.
- Sie müssen eine Kündigungsfrist für das Pachtverhältnis vereinbaren. Das Gesetz sieht mangels anderweitiger Vereinbarung bei einem normalen Pachtvertrag eine Kündigung bis zum dritten Werktag des Halbjahres zum Schluss des Pachtjahres vor. Bei einem Landpachtvertrag gilt eine Kündigungsfrist bis zum "dritten Werktag eines Pachtjahres für den Schluss des folgenden Pachtjahres".
- Wichtig ist, eine ausreichende Kündigungsvorlaufzeit zu vereinbaren. Ist die Frist zu kurz, riskieren Sie, dass Sie alle Voraussetzungen zur Nutzung der Pachterträge geschaffen haben, diese aber wegen der Beendigung der Pacht nicht mehr nutzen können.
- Wenn Sie das Grundstück mit Inventar ausstatten, also eine Hütte errichten oder Zäune aufstellen, klären Sie, was damit bei Pachtende passieren soll.
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