Rechtliche Einordnung der Wiedereinstellung
Während der Elternzeit ruht Ihr Arbeitsvertrag. Die umgangssprachlich sogenannte Wiedereinstellung ist daher streng genommen die Wiederaufnahme des Arbeitsvertrages mit allen dort geregelten Rechtsfolgen.
- Sie müssen also keine neuen Verhandlungen führen oder etwa einen neuen Arbeitsvertrag abschließen, da die Bestimmungen des alten Vertrages automatisch wieder in Kraft treten.
- Nach der Elternzeit haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung an der gleichen Stelle, an der Sie zuvor gearbeitet haben. Auch die Arbeitszeit entspricht den Regelungen des bestehenden Vertrages. Allerdings kann Ihr Arbeitgeber Ihnen - im Rahmen der Möglichkeiten, die ihm auch vor Beginn der Elternzeit offenstanden - eine vergleichbare Arbeit zuweisen, wenn dies nach Ihrem Vertrag zulässig ist.
- Auch wenn Sie während der Elternzeit bereits in Teilzeit Ihr Arbeitsverhältnis fortgesetzt haben, besteht nach dem Ende der Anspruch auf Vollzeitbeschäftigung.
Teilzeitbeschäftigung nach der Elternzeit
- Oftmals möchten junge Mütter oder auch Väter jedoch nicht von heute auf morgen wieder voll in den Arbeitsalltag einsteigen, sondern sich lieber mit einer Teilzeitbeschäftigung weiterhin genügend Raum für die Kinderbetreuung schaffen.
- Falls Sie in einem Betrieb mit mehr als 15 Mitarbeitern beschäftigt sind, können Sie aufgrund der Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung geltend machen, wenn Sie länger als sechs Monate im Betrieb gearbeitet haben. Dieser Anspruch gilt nicht nur für junge Eltern, sondern für alle Beschäftigen, ohne dass Sie dafür einen Grund angeben müssen.
- Am besten suchen Sie so frühzeitig wie möglich, sobald Sie also Ihre Wiedereinstellung im Betrieb planen können, das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber.
- Stellen Sie sodann den Antrag auf Arbeitszeitverkürzung bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Elternzeit und teilen Sie in diesem Antrag genau die gewünschten Verkürzungen Ihrer Arbeitszeit sowie die stündliche Verteilung mit.
- Ihr Arbeitgeber darf diesen Antrag nur bei Vorliegen betrieblicher Gründe ablehnen, wobei relativ hohe gesetzliche Anforderungen bestehen. Die Entscheidung muss Ihnen spätestens einen Monat vor Beginn der geplanten Verkürzung mitgeteilt werden.
- Beachten Sie aber: Falls Sie nach der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart haben, stellt diese Vereinbarung eine Abweichung von Ihrem Arbeitsvertrag dar. Sollten Sie später wieder auf Vollzeit umstellen wollen, müssen Sie die Arbeitszeitverlängerung wiederum neu beantragen.
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