Elternzeit beim Arbeitgeber beantragen
Jedem Elternpaar steht zusammen eine Elternzeit von 3 Jahren zu. So können sie sich, ohne ihren Job zu kündigen oder Urlaubstage nehmen zu müssen, in einer Art Auszeit ganz dem Nachwuchs widmen.
- Da die Elternzeit gesetzlich abgesichert ist, muss sie von Arbeitgeber gewährt werden. Arbeitsverträge, in denen die Elternzeit ausgeschlossen wurde, sowie mündliche Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber sind automatisch ungültig. Der Arbeitgeber muss die Elternzeit also nicht genehmigen, jedoch über die Dauer und den gewünschten Beginn vorzeitig informiert werden, damit er sich um Ersatz kümmern kann.
- Beide Elternteile haben das Recht auf Elternzeit im Allgemeinen, jedoch darf immer nur einer von ihnen die Regelung nutzen. Dass beide Elternteile zusammen eineinhalb Jahre zuhause verbringen ist ausgeschlossen, weil der Nachwuchs auch von einem Elternteil alleine betreut werden kann und so keine Dringlichkeit einer gemeinsamen Elternzeit besteht.
- Falls Sie sich enscheiden, sich mit der Elternzeit abzuwechseln, sollten Sie vereinbaren, wer wann zuhause bleiben wird und den Arbeitgebern im besten Falle gleichzeitig über die Zeiträume in Kenntnis setzen.
- Solange sich die Mutter noch in der Mutterschutzfrist von 8 Wochen befindet, kann der Vater bereits die Elternzeit genommen haben. Eine solche Kombination ist die einzige Lösung, wenn Sie die ersten Wochen gemeinsam verbringen wollen. Sobald der Mutterschutz ausläuft, muss die Mutter in diesem Falle jedoch wieder am Arbeitsplatz erscheinen, während der Vater weiterhin zuhause bleiben kann.
- Grundsätzlich wird die Elternzeit auf 2 Zeiträume verteilt, wobei die ersten 2 Jahre auch in den ersten zwei Lebensjahren des Nachwuches genommen werden müssen. Das dritte Jahr kann mit dem Einverständnis des Areitgebers bis hin zum achten Lebensjahr des Kindes aufgehoben werden, sodass Sie es beispielsweise in der Einschulungsphase einlegen können.
- Auch eine Staffelung der Elternzeit auf 3 oder 4 Zeitspannen kann verwirklicht werden, jedoch muss auch hier der Arbeitgeber einverstanden sein.
- Falls Sie tatsächlich 3 Jahre am Stück in die Elternzeit gehen, so endet sie einen Tag vor dem dritten Geburtstag des Kindes. Wollen Sie diesen Tag noch mit dem Nachwuchs verbringen, müssen Sie sich bereits Urlaub nehmen. Zudem sollten Sie sich merken, dass ein Erholungsurlaub nach der Mutterschutzfrist mit direkt darauffolgender Elternzeit dazu führt, dass sowohl der Mutterschutz als auch der Urlaub von der Elternzeit abgezogen werden.
Verlängern & vorzeitiges Beenden
- Wenn Sie zunächst eine Elternzeit von 2 Jahren genommen haben, wie es in der Regel üblich ist, ist es kein Problem, die Auszeit nach Ablauf der zwei Jahre um das dritte Jahr zu verlängern. Auch hier müssen Sie den Arbeitgeber nur informieren und brauchen kein Einverständnis, weil die Verlängerung Ihr gutes Recht ist.
- Wichtig ist, dass Sie dem Arbeitgeber rechtzeitig Bescheid geben und mindestens 7 Wochen vor Ablauf der ersten 2 Jahre schriftlich mitteilen, dass Sie um ein Jahr verlängern wollen.
- Schwierig wird es dann, wenn Sie zunächst eine Elternzeit von einem Jahr beantragt haben. Wollen Sie danach verlängern, kann der Arbeitgber ablehnen und Sie kündigen, wenn Sie sich widersetzen. Sollte keine andere Lösung gefunden werden können, ist es ratsam, mit dem Arbeitgeber über eine Teilzeitstelle zu sprechen.
- Zudem kann ein Arbeitsplatzwechsel während der Zeit zum Problem werden, weil der neue Arbeitgeber selbstverständlich nicht an Einwilligungen des alten gebunden ist.
- Einen Sonderfall stellen weitere Geburten während der Elternzeit dar. Für jede weitere Geburt haben Sie erneut eine Elternzeit von 3 Jahren zur Verfügung, auch wenn sich die Zeiträume überschneiden. Nur bei Zwillings- und anderen Mehrlingsgeburten, stehen Ihnen nicht je 3 Jahre zur Verfügung, weil die Elternzeit pro Geburt und nicht pro geborenem Kind vergeben wird.
- Auch vorzeitige Beendigungen der Elternzeit können zum Problem werden. Wenn Sie den beantragten Zeitraum nicht vollständig nutzen wollen, so können Sie nicht damit rechnen, dass der Arbeitgeber Sie einfach sofort wieder einstellt. Sicherlich können Sie ihn um eine schnellstmögliche Wiedereinstellung bitten, zustimmen muss er jedoch nur in Härtefällen.
- So muss bei Tod des Kindes spätestens nach 3 Wochen wieder eingestellt werden, genauso wenn Ihre Existenz bedroht ist, wenn Sie nicht sofort wieder zu arbeiten beginnen. In einem solchen Falle tritt das Arbeitgeberfürsorgerecht in Kraft und eventuelle Aushilfskräfte müssen sofort gekündigt werden, um Ihnen wieder einen Arbeitsplatz zu schaffen.
Abschließend ist zu raten, die Elternzeit wenn möglich nicht zu verlängern, sondern das 3. Ihnen zustehende Jahr aufzuheben, weil immer wieder Zeiten kommen können, in denen Ihr Kind Ihre Anwesenheit besonders nötig haben wird.
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