Wiedereingliederungsgespräch - Pflichten des Arbeitgebers
- Wenn ein Mitarbeiter langfristig oder mehrmals in kurzen Zeitabständen wegen Krankheit arbeitsunfähig war, verpflichtet das Gesetz in § 84 II SGB IX den Arbeitgeber zum betrieblichen Wiedereingliederungsmanagement. Diese Pflicht besteht ab einer Krankheitsdauer von sechs Wochen innerhalb eines Kalenderjahres, ob am Stück oder mehrmals in Folge.
- Die Vorschrift betrifft sämtliche Betriebe unabhängig von ihrer Größe und Organisation.
- In einem Wiedereingliederungsgespräch soll der Arbeitgeber herausfinden, ob er dem Angestellten Hilfen bieten kann, die seine baldige Rückkehr zum Arbeitsplatz ermöglichen. Außerdem können langfristige Strategien besprochen werden, die erneute Erkrankungen oder die Ausbildung chronischer Krankheiten präventiv verhindern sollen.
Das sollten Sie als Arbeitnehmer wissen
- Generell sind Sie als Arbeitnehmer nicht verpflichtet, an einem Wiedereingliederungsgespräch teilzunehmen, es findet für Sie stets freiwillig statt.
- Wenn Sie allerdings eine offizielle, vom Gesetz vorgeschriebene Maßnahme ablehnen, kann sich Ihr Verhalten nachteilig auf den Fortbestand Ihres Arbeitsverhältnisses auswirken. Denn in einem späteren Kündigungsschutzprozess geraten Sie dadurch in eine schlechtere Position. Dies gilt auch dann, wenn Ihnen das Gespräch nicht sinnvoll erscheint, weil Sie zum Beispiel bereits wissen, dass Sie noch für einen weiteren langen Zeitraum krankgeschrieben sind.
- Sofern es sich dagegen um ein informelles Treffen handelt, können Sie die Teilnahme ablehnen, ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen zu fürchten.
Sprechen Sie am besten mit Ihrem Arbeitgeber über die voraussichtliche Dauer Ihrer Krankheit. Sollte er Sie dann zu einem offiziellen Wiedereingliederungsgespräch einladen, nehmen Sie trotz Ihrer Erkrankung nach Möglichkeit daran teil.
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