Was Sie benötigen
- Krankschreibung von Ihrem Arzt oder - seltener - Zahnarzt
Was Sie über die Krankschreibung wissen sollten
- Wenn Sie wegen einer Erkrankung arbeitsunfähig sind, sind Sie gesetzlich verpflichtet, dies Ihrem Arbeitgeber mitzuteilen.
- Wenn Sie arbeitslos sind und Leistungen der ARGE beziehen, müssen Sie das Arbeitsamt informieren, wenn Sie arbeitsunfähig erkrankt sind.
- Üblicherweise sollte Ihre Krankschreibung am 4. Krankheitstag bei Ihrem Arbeitgeber oder dem Arbeitsamt vorliegen.
- Sehen Sie in Ihrem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag nach, ob dort eine Sonderregelung besteht, nach der Sie die Krankschreibung bereits früher vorlegen müssen. Der Arbeitgeber kann schon ab dem 1. Krankheitstag eine Krankschreibung verlangen.
- Die Krankschreibung erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Zahnarzt.
- Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, verwendet Ihr Arzt für die Krankschreibung das AU-Formular (AU = ArbeitsUnfähigkeit).
- Das Formular besteht aus drei Teilen im Format Din A 5:
- Den obersten Teil senden Sie an Ihre Krankenkasse. Das ist wichtig für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
- Der mittlere Teil ist nur halb so groß und enthält nur die Information, ab wann und für wie lange Sie krankgeschrieben sind. Die Diagnose ist hier nicht vermerkt. Diesen Teil senden Sie an Ihren Arbeitgeber.
- Den dritten Teil behält Ihr Arzt.
- Wenn Sie privat krankenversichert sind, kann Ihr Arzt das AU-Formular benutzen oder Ihnen die Krankschreibung frei bestätigen.
- Am besten Sie versenden Ihre Krankschreibung als Einschreiben, damit Sie nachweisen können, wann Sie die Krankschreibung versandt haben.
Keine AU-Bescheinigung vorgelegt - das kann passieren
- Wenn Sie nicht zur Arbeit erscheinen, ohne rechtzeitig eine Krankschreibung einzureichen, kann Ihnen im Extremfall sogar gekündigt werden.
- Gleiches gilt, wenn Sie einen Termin bei Ihrem Arbeitsamt oder einen Vorstellungstermin versäumen, ohne eine Krankmeldung vorzulegen. Dann können Ihnen Ihre Leistungen gekürzt werden.
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