Wie viel darf bei Hartz 4 angerechnet werden?
Einkünfte werden bei Hartz 4 unterschiedlich angerechnet.
- Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit (das klassische Anstellungsverhältnis) haben die großzügigsten Freibeträge. Hier bleiben die ersten 100,- € anrechnungsfrei, alle darüber hinausgehenden Einnahmen bleiben zu 20 % anrechnungsfrei. Bei mehr als 1000,- € sind es noch 10 %, ab 1200,- € wird voll angerechnet (§ 11 b SGB II).
- Wie viel Ihnen bleibt, können Sie selbst nachrechnen: Wenn Sie 250,- € dazuverdienen, bleiben 100,- € anrechnungsfrei. Von den restlichen 150,- €, die noch übrig bleiben, bleiben 20 % anrechnungsfrei, das sind 30,- €. Von 250,- € bleiben also 130,- € anrechnungsfrei, 120,- € werden Ihnen vom Jobcenter weniger gezahlt. Wenn Sie 400,- € verdienen, bleiben damit 160,- € anrechnungsfrei, Sie bekommen dann also 240,- € weniger Hartz 4.
- Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit, aus Sozialleistungen, Kindergeld etc. werden voll angerechnet.
- Einkommen aus einer "Beschäftigungsgelegenheit" (sogenannter 1-Euro-Job) darf nicht angerechnet werden, da es sich hierbei um eine Aufwandsentschädigung und nicht um Einkommen handelt.
- Sie haben erst dann keinen Anspruch auf Hartz IV mehr, wenn Ihr Einkommen zuzüglich aller anderen Einnahmen (Kindergeld, zu beantragendes Wohngeld etc.) Ihren Bedarf übersteigt, der sich aus Regelsätzen und Kosten der Unterkunft zusammensetzt.
- Für derartige Einnahmen können Sie eine Pauschale von 30,- € für "notwendige Versicherungen" abziehen, wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind und nicht durch eine Erwerbstätigkeit Geld dazuverdienen. Die Pauschale darf je volljährigem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einmal geltend gemacht werden.
- Wenn Ihre Einnahmen gerade so hoch sind, dass kein Hartz-4-Anspruch mehr besteht, können Sie einen Antrag auf Wohngeld stellen. Wenn Sie Kinder haben, können Sie außerdem Kinderzuschlag beantragen.
Wenn die Kinder dazuverdienen
- Kinder unter 25 Jahren sind nur dann Teil der Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Unterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen sicherstellen können, weil sie zu wenig Geld oder gar kein Geld dazuverdienen. Verdient das Kind genug Geld, ist es auch nicht mehr Teil der Bedarfsgemeinschaft (§ 7 SGB II). Das Kindergeld ist dabei Einkommen des Kindes, nicht der Eltern.
- Wenn das Kind so viel dazuverdient, dass es nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehört, wird für das Kind kein Hartz 4 - auch kein Mietanteil - mehr gezahlt. Allerdings reicht dann auch eine kurze schriftliche Bestätigung des Kindes, dass es seine Eltern nicht unterstützt, um zu verhindern, das sein "übersteigendes" Einkommen bei den Eltern mit angerechnet wird.
- Ein Kind unter 25 kann also "sein eigenes Geld verdienen" und trotzdem noch bei den Eltern wohnen, auch wenn diese Hartz 4 beziehen. Wie viel Geld das Kind dazuverdient, ist egal! Es muss dann nur seinen Anteil an den Kosten der Unterkunft selbst zahlen, weil dies vom Jobcenter nicht mehr übernommen wird.
Weiterlesen:
- Wohngeld und Kindergeld - so finanzieren Sie den Auszug
- Unterhalt ab 18 Jahren - was Sie gegenüber dem Jobcenter beachten sollten
- Hartz 4 als "Aufstockung" des Gehalts beziehen - welche Freibeträge Sie beachten sollten
- Wieviel Arbeitslosengeld bekomme ich - so rechnen Sie's aus bei Nebenverdienst über 400 Euro
- Übersicht: Alles zum Thema Geld vom Staat
Wie hilfreich finden Sie diesen Artikel?