Für ein Kind über 18 Jahren ist grundsätzlich noch bis zum Ende der ersten Ausbildung Unterhalt zu leisten. Solange alles gut läuft, ist dies kein Problem. Aber es kann auch anders kommen.
Wie lange gibt es denn Unterhalt?
- Ein Anspruch auf Kindesunterhalt besteht grundsätzlich bis zum Erreichen des Alters von 18 Jahren. Darüber hinaus nur noch so lange, bis das Kind die erste Ausbildung beendet hat. Voraussetzung ist aber, dass das Kind seine Ausbildung zielstrebig verfolgt und nicht abbricht. Sonst kann der Unterhaltsanspruch verwirkt sein.
- Der Unterhaltspflichtige muss immer nur Unterhalt leisten, wenn sein Einkommen über dem "notwendigen Selbstbehalt" liegt. Wie viel das ist und wie hoch die Unterhaltsansprüche sind, können Sie der Düsseldorfer Tabelle entnehmen.
Wie wird Unterhalt ab 18 Jahren angerechnet?
- Grundsätzlich werden Unterhaltszahlungen komplett auf den Hartz IV-Bedarf des Kindes angerechnet. Übersteigt allerdings das Einkommen des Kindes seinen Bedarf, wird der verbleibende Teil der Unterhaltsleistung nicht bei den Eltern angerechnet. Das Kind ist dann nicht mehr Teil der Bedarfsgemeinschaft ( § 7 SGB II ).
- Neben dem Unterhalt besteht für das Kind bis zum 25. Geburtstag Anspruch auf Kindergeld, das ebenfalls dem Einkommen des Kindes zugerechnet wird. Übersteigen Unterhalt und Kindergeld den Bedarf, wird der übersteigende Teil des Kindergeldes dem Einkommen der Eltern zugerechnet.
- Vom Einkommen des Kindes kann ab 18 Jahren eine Pauschale für "notwendige Versicherungen" in Höhe von 30,-€ monatlich in Abzug gebracht werden, sofern kein Erwerbseinkommen erzielt und dafür Freibeträge geltend gemacht werden.
Was ist, wenn kein Unterhalt gezahlt wird?
- Erzielt der Unterhaltspflichtige Einkommen, das ihn verpflichten würde, Unterhalt zu leisten, so kann das Jobcenter das unterhaltsberechtigte Kind auffordern, die Ansprüche auch geltend zu machen.
- Das Jobcenter kann den Anspruch auf Unterhalt sogar auf sich "überleiten" und dann selbstständig gegen den Unterhaltspflichtigen geltend machen ( § 33 SGB II ). Die geht aber erst ab dem Zeitpunkt, an dem der Unterhaltspflichtige vom Jobcenter schriftlich darauf hingewiesen wurde, dass das Kind Hartz IV bezieht.
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