Das Sozialgesetzbuch XII kennt mehrere Hilfen für Obdachlose. Gesetzlich normiert ist dies in den §§ 67, 68 und § 69 SBG XII. Sie können als Obdachloser Geld vom Amt beantragen.
So bekommen Obdachlose Geld vom Amt
- Das Sozialgesetzbuch nennt die Obdachlosigkeit „besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten“, hier sind alle Personen von betroffen, die keine Unterkunft haben. Das Gesetz bietet Ihnen in dieser belastenden Situation besondere Hilfe. Sie können beraten werden, persönlich betreut werden, man hilft Ihnen bei der Beschaffung und dem Erhalten einer Unterkunft, Hilfestellung beim Beginn des Arbeitslebens und man berät Sie über das Thema Ausbildung. Sie sehen, es gibt zahlreiche Möglichkeiten, die Sie als Obdachloser kennen und wahrnehmen sollten. Ihr Ziel ist es sicherlich, schnell von der Straße wegzukommen, die Ämter unterstützen Sie dabei.
- Diese gesetzlichen Hilfen sieht das Sozialgesetzbuch XII unter anderem auch für Nichtsesshafte, Suchtkranke, Landfahrer und für gestörte Menschen vor. Alle diese Personengruppen können Geld vom Amt beantragen.
- Sie können Sozialhilfe vom Amt beantragen, wenn es Ihnen nicht gelingt, sich aus eigenen Kräften aus einer Notlage zu befreien und Sie nicht anspruchsberechtigt gegenüber anderen sozialen Sicherungssystemen sind.
- Sie sollten darüber hinaus wissen, dass Leistungen aus der Sozialhilfe unübertragbar sind und man sie nicht verpfänden kann. Sozialhilfe wird nach den Grundregeln der Nachrangigkeit, der Deckung des Bedarfs und der Individualisierung vergeben. Die Ansprüche sind vorrangig, wenn beispielsweise erwerbsfähige Menschen Ansprüche nach dem SGB II auf ALG II haben. Sozialhilfe umfasst ein ganzes Spektrum an verschiedenen Leistungen, u. a. Lebensunterhaltshilfe, Grundsicherung im Alter, Gesundheitshilfen, Gesundheitshilfe u.v.m.
- Sobald Sie obdachlos sind, sollten Sie unbedingt sofort einen Wohnberechtigungsschein beantragen. Sie können mit dem WBS-Schein eine Wohnung beim Sozialamt beantragen. Den WBS-Schein erhält jeder Obdachlose oder jeder mit geringem Einkommen. Sie können damit in eine vom Staat teilfinanzierte Sozialwohnung ziehen und sind danach nicht mehr obdachlos.
Weiterlesen:
Wie hilfreich finden Sie diesen Artikel?