Bevor Sie einen Antrag auf Sozialhilfe stellen, sollten Sie allerdings versuchen zu klären, ob Sie zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören. Es kann nämlich sein, dass für Sie noch andere finanzielle Hilfen in Betracht kommen, die vorrangig sind.
Grundsicherung für Arbeitssuchende ist vorrangig zu beantragen
- Sofern Sie erwerbsfähig und zwischen 15 Jahren und der Regelaltersgrenze der Rentenversicherung sind, sollten Sie Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende beantragen, da diese vorrangig sind. Die einzelnen Regelungen dazu finden Sie im SGB II (Sozialgesetzbuch II), während die Leistungen der Sozialhilfe im SGB XII geregelt sind.
- Sind Sie Asylbewerber oder Ausländer ohne verfestigte Aufenthaltsgenehmigung, können Sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen, einen Anspruch auf Sozialhilfe haben Sie allerdings nicht.
- Wenn die vorgenannten beiden Punkte auf Sie nicht zutreffen, können Sie unter Umständen Anspruch auf Sozialhilfe in unterschiedlicher Form haben. Diese wird zum Beispiel als Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gezahlt.
- Aus dem Grundsatz des Nachranges der Sozialhilfe - s. § 2 Abs. 1 SGB XII - folgt allerdings auch, dass Sie zuvor u. a. Ihr eigenes Vermögen einsetzen müssen, um Ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Den Anspruch auf Sozialhilfe glaubhaft machen
- Einen Antrag auf Sozialhilfe können Sie beim Sozialamt Ihrer Stadt oder Ihres Kreises stellen. In größeren Städten gibt es meist Bezirksämter, wo ein solcher Antrag ebenfalls eingereicht werden kann.
- Damit der Antrag möglichst schnell geprüft werden kann, sollten Sie kopierte Belege von allen relevanten Tatsachen als Anlage beifügen (z. B. den Rentenbescheid, wenn Sie einen Antrag auf Grundsicherung im Alter stellen).
- Beachten Sie, dass Sie in der Regel dann keine Leistungen erhalten werden, wenn Sie sich als Deutscher im Ausland aufhalten und dort Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, vgl. § 24 Abs. 1 S. SGB XII.
Sozialhilfe wird in unterschiedlichen Varianten geleistet. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, besteht auf die Leistung ein Rechtsanspruch, der auch nicht gepfändet werden kann.
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