Die Sozialhilfe ist im zwölften Buch des Sozialgesetzbuches geregelt (SGB XII). Damit steht sie ganz hinten im umfangreichen Sozialgesetzbuch, was auch ihrem Stellenwert entspricht. Denn bei der Sozialhilfe handelt es sich um einen Auffangtatbestand, sie ist gegenüber anderen sozialen Leistungen nachrangig.
Grundsätzliches zur Sozialhilfe
- § 2 SGB XII regelt den "Nachrang der Sozialhilfe". Dieser Regelung zufolge erhält derjenige keine Sozialhilfe, der durch die eigene Arbeitskraft, ein eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch andere Sozialleistungen abgesichert ist.
- Bei den anderen Sozialleistungen, die der Sozialhilfe vorgehen, ist vor allem an die sog. Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II zu denken. Leistungen nach dem SGB II erhalten grundsätzlich alle zwischen dem 15. Lebensjahr und dem Renteneintrittsalter, wenn sie erwerbsfähig und hilfebedürftig sind.
- D. h., dass die Sozialhilfe vor allem die nicht erwerbsfähigen Personen dieser Altersgruppe betrifft. Die Sozialhilfe nach dem SGB XII umfasst jedoch auch die Grundsicherung im Alter. Hiermit ist die Altersgruppe erfasst, die das Renteneintrittsalter bereits erreicht hat, deren Rente jedoch sehr niedrig ausfällt.
- Bei der Grundsicherung im Alter kann § 41 Abs. 4 SGB XII eine Rolle spielen. Dieser Regelung zufolge erhält derjenige keine Leistungen, der in den vorangegangenen zehn Jahren seine Bedürftigkeit "vorsätzlich oder grob fahrlässig" herbeigeführt hat. Dies kann Fälle betreffen, in denen jemand Vermögen verschenkt oder quasi in Saus und Braus gelebt hat, obwohl er damit rechnen musste, das Geld bzw. Vermögen später für den eigenen Lebensunterhalt brauchen zu müssen.
Verrechnung von Rentennachzahlungen
- Bezieht jemand Sozialhilfe in Form der Grundsicherung im Alter, kann es unter Umständen zu einer Verrechnung mit Rentennachzahlungen kommen.
- Hat sich die Rentenversicherung beispielsweise bei der Berechnung der Rente vertan und wird später eine höhere Rente festgestellt, die zu Rentennachzahlungen für einen vergangenen Zeitraum führt, ist die Bedürftigkeit durch die erhöhte Rente gemindert.
- Entsprechend wird weniger Sozialhilfe gezahlt bzw. erfolgt möglicherweise eine Verrechnung bzw. Aufrechnung der zu viel gezahlten Sozialhilfe mit den laufenden Sozialhilfebezügen.
Nach der Einführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist die Sozialhilfe nur noch ein Auffangtatbestand. Wichtig ist sie vor allem in Form der Grundsicherung im Alter.
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