Was Sie benötigen
- Antragsformulare
- Internetanschluss
- Berechtigt für den Bezug von ALG II sind Personen zwischen 15 und 65 Jahren, die ihren Hauptwohnsitz in der BRD haben und erwerbsfähig, sowie hilfebedürftig sind. Als hilfebedürftig gelten Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Erwerbslosigkeit ist deshalb keine Voraussetzung für den Bezug von Hartz IV. Es kann auch anteilig als Ergänzung zu einem vorhandenen Einkommen oder Arbeitslosengeld I gezahlt werden, wenn dieses zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht ausreicht.
- Nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige müssen einen Antrag auf Sozialgeld stellen: http://bundesrecht.juris.de/sgb_12/index.html.
- Die Grundsicherung für Arbeitsuchende wird geregelt durch das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, "Hartz-IV-Gesetz"): http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/index.html. Dort können Sie alle Bestimmung zum Bezug von Hartz IV genau nachlesen.
- Den Bezug von Hartz IV müssen Sie beantragen. Zuständig hierfür sind die ALG-II-Träger Ihres Wohnortes. Meistens sind das die sogenannten ARGEn (Arbeitsgemeinschaften aus Agentur für Arbeit und der jeweiligen Kommune). Wer speziell für Ihren Wohnort zuständig ist, erfahren Sie unter http://www.arbeitsagentur.de/nn_29892/Navigation/Dienststellen/Dienststellen-Nav.html.
- ALG II wird ab dem Tag der Antragsstellung gewährt, die Bearbeitung des Antrages kann jedoch zwei bis drei Monate in Anspruch nehmen. Stellen Sie den Antrag deshalb so bald sie absehen können, dass Sie über kein eigenes oder ausreichendes Einkommen mehr verfügen werden. Vor Einreichen des offiziellen Antrages können Sie einen formlosen Antrag auch schriftlich, persönlich oder telefonisch stellen.
- Informieren Sie sich vor Ihrem Antrag auf der Website der Agentur für Arbeit. Dort gibt es Infobroschüren, Merkblätter und alle Formulare, die Sie für den Antrag benötigen mit Ausfüllhinweisen als Download: http://www.arbeitsagentur.de/nn_26642/Navigation/zentral/Formulare/Buerger/Arbeitslosengeld-II/Arbeitslosengeld-II-Nav.html.
- Nehmen Sie sich genügend Zeit für das Ausfüllen des Antrages und lesen Sie die bereitgestellten Hinweise der Agentur für Arbeit. Sollten trotzdem Unklarheiten auftreten, lassen Sie sich vor Ort persönlich beraten. Nur so vermeiden Sie, dass Ihnen unnötige Verzögerungen oder Nachteile entstehen.
- Machen Sie wahrheitsgemäße Angaben. Bei falschen Angaben zu Ihrem Vermögen oder Einkünften machen Sie sich strafbar. Die Verletzung Ihrer Meldepflicht, beispielsweise bei Veränderung Ihrer Lebens- oder Arbeitssituation kann zur Kürzung Ihrer Bezüge führen.
- Die Höhe Ihres Hartz-IV-Bezuges richtet sich nach Ihrer eigenen Bedürftigkeit. Den Grundbedarf regelt die sogenannte Regelsatzverordnung: http://bundesrecht.juris.de/rsv/index.html.
- Der Regelsatz für eine alleinstehende Person liegt momentan bei 359€/Monat. Hinzu kommen Zahlungen für Unterkunft und Heizung, Kranken- und Pflegeversicherung oder Mehrbedarf bei Schwangeren, Behinderten o.ä. Diese über den Regelsatz hinausgehenden Zahlungen richten sich nach Ihrer individuellen Lebenssituation.
- Beachten Sie, dass Ihnen Einkommen und Vermögenswerte, die über einen gewissen Freibetrag hinausgehen, auf Ihre Leistungen angerechnet werden.
- Wenn Sie mit jemandem zusammen wohnen, klären Sie vorher eindeutig, ob es sich bei Ihrem Zusammenleben um eine Bedarfsgemeinschaft handelt. Welche Personen von einer Bedarfsgemeinschaft eingeschlossen werden, regelt § 7 SGB II. Informationen hierzu erhalten Sie auch bei der Agentur für Arbeit. Bei falschen Angaben entstehen Ihnen möglicherweise Nachteile.
- Sie können den Antrag auf Hartz IV gemeinsam für Personen einer Bedarfsgemeinschaft stellen, die das 25. Lebensjahr noch nicht überschritten haben oder Ihr Partner sind. Andere Personen müssen einen eigenen Antrag stellen.
- Als Ausländer können Sie Hartz IV beantragen, wenn Sie in Deutschland über eine Arbeitserlaubnis verfügen.
Ihr Hartz-IV-Geld wird in der Regel überwiesen. Legen Sie sich also ein Girokonto zu. So wird Ihr ALG II am unkompliziertesten und kostenfrei überwiesen.
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