Wer vorsteuerabzugsberechtigt ist
- Eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht praktisch nur für Unternehmer, da dies ein anderer Begriff für das Wort Umsatzsteuer ist. Sie als Unternehmer zahlen zunächst einem Lieferanten die gesamte Rechnung inklusive der Umsatzsteuer, können sich diese allerdings bei der Berechnung der Vorsteuer vom Finanzamt wieder erstatten lassen, sodass Sie im Endeffekt diese Umsatzsteuer nicht zahlen müssen.
- Die Umsatzsteuer zahlen muss jeder Endverbraucher, denn er hat keine Möglichkeit, diese beim Finanzamt geltend zu machen. Allerdings sind Sie als Unternehmer für das Abführen der Umsatzsteuer an das Finanzamt verantwortlich, auch wenn Sie im Endeffekt nur eine geringe Umsatzsteuer zahlen müssen.
Besonderheiten und Merkmale
- Es ist immer derjenige verantwortlich für das Abführen der Umsatzsteuer an das Finanzamt, der die Ware auch verkauft. Das Abführen der Umsatzsteuer passiert immer in der Mitte des übernächsten Monats, an dem Sie die Umsatzsteuer vom Endverbraucher erhalten haben. Dabei müssen Sie lediglich die Differenz aus der dem Finanzamt geschuldeten Umsatzsteuer und der abzugsfähigen Vorsteuer bezahlen.
- Vereinfacht ausgedrückt zahlen Sie Ihrem Lieferanten die Umsatzsteuer, die Sie aber als Vorsteuerabzugsberechtigter vom Finanzamt wieder zurückbekommen. Der Endverbraucher zahlt die Umsatzsteuer an Sie, und diesen Betrag müssen Sie an das Finanzamt zahlen. Da sich rechnungstechnisch diese beiden Beträge überschneiden können, dürfen Sie Ihre gezahlte Umsatzsteuer von der vom Kunden gezahlten Umsatzsteuer abziehen, was für Sie einen finanziellen Vorteil bringt.
- Damit Sie sich als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer die Umsatzsteuer vom Finanzamt wieder holen können, muss Ihnen der Lieferant eine Rechnung ausstellen, die alle erforderlichen Merkmale enthält, die das Finanzamt von Ihnen verlangt. So müssen Rechnungen bis 150 Euro incl. Umsatzsteuer den Namen und die Anschrift des Lieferanten, die genaue Warenbezeichnung sowie die Menge, den Bruttobetrag sowie den Steuersatz bzw. einen Hinweis auf eine eventuelle Steuerbefreiung von der Umsatzsteuer sowie das Rechnungsdatum enthalten.
- Bei Rechnungen zwischen 151 und 10.000 Euro müssen zudem der Name sowie die Anschrift des Kunden, der Nettobetrag sowie der Umsatzsteuerbetrag, die UN-Nummer des Lieferanten und zudem noch die laufende Rechnungsnummer vorhanden sein. Liegt der Betrag über 10.000 Euro, so muss noch zusätzlich die UN-Nummer des Kunden aufgeführt sein.
- Die UN-Nummer wird dringend erforderlich, wenn es sich beim Verkauf bzw. Vertrieb um Stoffe der Gefahrgutklasse handelt. Damit der Zoll und andere Behörden sofort erkennen können, um welche Art von Stoffen es sich handelt, ist auch in den Rechnungspapieren eine UN-Nummer erforderlich.
Weiterlesen:
Wie hilfreich finden Sie diesen Artikel?