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Umsatzsteuer optiert - darauf sollten Sie achten

Bei Firmengründung von Umsatzsteuerrückerstattung profitieren.
Bei Firmengründung von Umsatzsteuerrückerstattung profitieren.
Wer als Kleinunternehmer auf Umsatzsteuerfreiheit optiert, hat auf den ersten Blick Vorteile. Dennoch sollte diese Entscheidung gut überdacht werden.

Auf Umsatzsteuerfreiheit optiert, bedeutet keinen Vorsteuerabzug

In dem Moment, in dem Sie eine umsatzsteuerpflichtige selbstständige Tätigkeit aufnehmen, tritt das Finanzamt bezüglich der Umsatzsteuererklärung an Sie heran.

  • Mit der Anmeldung werden Sie aufgefordert, zu entscheiden, ob Sie auf die Umsatzsteuerfreiheit optieren, oder diese abführen möchten.
  • Voraussetzung, dass ein Kleinunternehmer oder Existenzgründer für die Umsatzsteuerfreiheit optiert ist, dass die zu erwartenden Einkünfte im Vorjahr oder bei Gründung im laufenden Jahr 17.500 Euro nicht überstiegen haben, respektive übersteigen werden. 
  • Darüber hinaus dürfen die Betriebseinnahmen im laufenden Jahr beziehungsweise im Jahr nach der Unternehmensgründung 50.000 Euro nicht übersteigen. 
  • Wenn Sie als Unternehmer auf die Umsatzsteuerbefreiung optieren, stellen Sie Ihren Kunden also keine Umsatzsteuer in Rechnung. Dieser Sachverhalt muss auf der Rechnung deutlich ausgewiesen sein. Im Umkehrschluss kann aber auch keine Vorsteuer in Abzug gebracht werden. 

Im Gründungsjahr durch Vorsteuerabzug Gewinn machen

  • Wer nicht auf die Umsatzsteuerbefreiung optiert, muss je nach Betriebseinnahmen alle zwei Monate oder einmal jährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung bei seinem Finanzamt abgeben.
  • Gerade bei einem neu gegründeten Unternehmen fallen in der Regel recht hohe Ausgaben an. Computerausstattung, Möbel und andere mehrwertsteuer-behaftete Anschaffungen müssen getätigt werden.
  • Wer jetzt auf Umsatzsteuerpflicht optiert, kann die Mehrwertsteuer, die Vorsteuer, gegen die vereinnahmte Umsatzsteuer gegenrechnen.

Da Sie als Inhaber eines jungen Unternehmen in der ersten Zeit eher geringe Einnahmen haben, ist es möglich, dass mehr Vorsteuer gezahlt, als Umsatzsteuer eingenommen wurde. In diesem Fall erfolgt eine Rückerstattung der Differenz durch das Finanzamt.

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