In diesen Fällen kommt die Steuerklasse 1 infrage
Wie hoch die Lohnsteuer ist, die der Arbeitgeber regelmäßig vom Einkommen abzieht und die in Ihrem Namen an die Finanzbehörden weiterleitet wird, hängt insbesondere von der zugeteilten Lohnsteuerklasse ab.
-
Die Steuerklasse 1 wird Ihnen zunächst zugeteilt, wenn Sie ledig sind.
-
Sollten Sie verheiratet sein, aber von Ihrem Ehepartner dauernd getrennt leben oder geschieden sein, dann wird Ihnen ebenfalls diese Steuerklasse zugeteilt. Ebenso verhält es sich bei einem Ehepartner, der im Ausland lebt.
-
Leben Sie in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und wurde Ihr Einkommen bisher über diese Steuerklasse versteuert, dann haben Sie seit dem Jahr 2013 die Möglichkeit, je nach Lebens- und Einkommenssituation in die Klassen III, IV oder V zu wechseln.
Unterschiede zur Klasse 6
Im Unterschied zur Steuerklasse 1 wird die Klasse 6 meistens nur dann zum Abführen der Lohnsteuer angewandt, wenn Sie ein oder gleich mehrere weitere Einkommen beziehen. Nehmen Sie also zum Beispiel ein zweites Arbeitsverhältnis auf, dann wird dieses über die Steuerklasse 6 abgerechnet.
-
Der entscheidende Unterschied zu den anderen Steuerklassen liegt darin, dass bei dieser Klasse die höchste steuerliche Belastung besteht, denn der Arbeitgeber kann nicht wissen bzw. nicht berücksichtigen, wie hoch das Einkommen aus dem ersten Arbeitsverhältnis ist, und wird immer mehr einbehalten als bei allen anderen zugeteilten Klassen.
-
Zudem kann in diesem Fall lediglich der Altersentlastungsbetrag berücksichtigt werden und nicht andere Freibeträge, wie etwa Kinderfreibeträge, die bei der Steuerklasse 1 berücksichtigt werden können.
Wie hilfreich finden Sie diesen Artikel?