Was Sie benötigen
- Umsatzsteuervoranmeldung
Wenn Sie ein Gewerbe betreiben oder eine freiberufliche Tätigkeit ausüben, rechnen Sie Ihre Warenlieferung oder Ihre Dienstleistung mit dem Kunden ab und stellen ihm auch im Regelfall 19 % Umsatzsteuern in Rechnung. Der Kunde muss diese Umsatzsteuer an Sie bezahlen.
So entsteht ein Vorsteuerüberhang
- Sie sind verpflichtet, monatlich oder im Quartal je nach Umsatz eine Umsatzsteuervoranmeldung bei Ihrem Finanzamt einzureichen. Darin bezeichnen Sie Ihren Umsatz im Abrechnungszeitraum und geben die vereinnahmten Umsatzsteuern an. Sie vereinnahmen die Umsatzsteuern treuhänderisch für den Fiskus und sind verpflichtet, diese an den Fiskus abzuführen.
- In der Umsatzsteuervoranmeldung erklären Sie ferner, welche betrieblichen Ausgaben anlässlich Ihrer unternehmerischen Tätigkeit angefallen sind. Sie können alle Aufwendungen geltend machen, die Ihnen von Dritten in Rechnung gestellt wurden und die Sie selbst an Dritte bezahlt haben. Die in den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuern, die Sie selbst an den Rechnungsaussteller bezahlt haben, können Sie dann als Vorsteuern in Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung geltend machen.
Umsatzsteuervoranmeldung muss plausibel sein
- Die von Ihnen vereinnahmten Umsatzsteuern verrechnen Sie mit Ihren Vorsteuern. Ergibt sich daraus, dass Sie mehr Umsatzsteuern vereinnahmt haben, als Sie Vorsteuern geltend machen können, müssen Sie die Differenz an den Fiskus abführen.
- Ergibt sich, dass Sie mehr Vorsteuern geltend machen können, als Sie Umsatzsteuern vereinnahmt haben, besteht ein Vorsteuerüberhang zu Ihren Gunsten. Dieser Vorsteuerüberhang wird Ihnen dann vom Finanzamt erstattet.
- Meist fällt in der Existenzgründungsphase ein solcher Vorsteuerüberhang an, da Ihre Ausgaben infolge notwendiger Investitionen Ihren Umsatz und damit die vereinnahmten Umsatzsteuern übersteigen.
- Beachten Sie, dass das Finanzamt Ihre Angaben auf Plausibilität überprüft und bei unklaren oder wenig glaubhaften Abrechnungen Nachweise fordert oder auch schon einmal eine Betriebsprüfung anordnet.
- Sofern Sie allerdings die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen (Jahresumsatz nicht über netto 17.500 €), dürfen Sie selbst in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuern ausweisen und auch keine Vorsteuern aus Ihren Rechnungen geltend machen. Ein Vorsteuerüberhang kann daher nicht entstehen.
Alle Angaben: Stand Januar 2012
Weiterlesen:
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