Auch ein Kleingewerbe ist ein Gewerbe. Auch dann will das Finanzamt wissen, was Sie verdienen und möchte daran eine Beteiligung haben.
Kleinunternehmerregelung entlastet Kleingewerbe
- Da ein Kleingewerbe mit geringen Umsätzen auch für das Finanzamt einen erheblichen Arbeitsaufwand begründet, gibt es die Kleinunternehmerregelung.
- Sie sind Kleinunternehmer und betreiben ein Kleingewerbe, wenn Ihr Umsatz des Vorjahres höchstens 17.500 € und im laufenden Jahr höchstens 50.000 € beträgt. Die Befreiung erhalten Sie aber nur dauerhaft, wenn Ihr Umsatz jedes Jahr unter 17.500 € bleibt.
- In diesem Fall brauchen Sie keine Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben. Voraussetzung ist, dass Sie gegenüber dem Finanzamt ausdrücklich erklärt haben, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen zu wollen.
- Sie brauchen dann Ihre Umsatzsteuern nicht in einer Steuererklärung zu deklarieren, da Sie keine Umsatzsteuern vereinnahmen und Ihre Rechnungen brutto für netto schreiben. Sie weisen in Ihren Rechnungen also keine Umsatzsteuer aus und weisen den Empfänger auf § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung) hin. Sie brauchen auch keine Jahresumsatzsteuererklärung einzureichen.
- Dies bedeutet zugleich, dass Sie auch keine Vorsteuern erstattet bekommen und die von Ihnen an Dritte gezahlte Mehrwertsteuer nicht geltend machen können.
Ihre Einnahmen erklären Sie in der Einkommenssteuererklärung
- Ihre Einnahmen müssen Sie lediglich in Ihrer Einkommenssteuererklärung deklarieren. Führen Sie Ihr Kleingewerbe als Nebengewerbe (z. B. eBay-Handel) zusätzlich zu Ihrer Angestelltentätigkeit, sind Sie verpflichtet, eine Einkommenssteuererklärung einzureichen.
- Dazu fügen Sie Ihrer Einkommenssteuererklärung die Anlage S bei (Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit).
- Ferner fügen Sie der Anlage S die Anlage EÜR bei. Die Anlage EÜR ist Ihre Einnahmenüberschussrechnung. Als Kleingewerbetreibender sind sind Sie nicht zur Buchführung verpflichtet.
- Sie ermitteln Ihren Gewinn in einer einfachen Einnahmenüberschussrechnung, indem Sie Ihre Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenüberstellen und den Gewinn in der Anlage S in Zeile 4 eintragen.
- Sie brauchen auch keine Gewerbesteuererklärung abzugeben, da Gewerbesteuern erst anfallen, wenn Ihr Gewinn den Freibetrag von 24.500 € übersteigt.
- Beachten Sie, dass dieser Textbeitrag eine Orientierungshilfe darstellt. Lassen Sie sich im Zweifelsfall steuerlich beraten. Zahlen sind fließend. Rechnen Sie immer damit, dass der Fiskus wenig Interesse daran hat, zu Ihren Gunsten zu rechnen.
Weiterlesen:
Wie hilfreich finden Sie diesen Artikel?