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Zum Vorsteuerabzug berechtigt oder nicht? - Wissenswertes zum Vorsteuerabzug

Inhaltsverzeichnis

Vorsteuer wird mit Umsatzsteuer verrechnet.
Vorsteuer wird mit Umsatzsteuer verrechnet. © Benjamin_Thorn / Pixelio
Vorsteuerabzug ist eine gute Sache. Nicht jeder ist dazu berechtigt. Um den Fiskus an Ihren Betriebsausgaben zu beteiligen, müssen Sie die Regeln kennen.

Nur Gewerbetreibende und Freiberufler sind zum Vorsteuerabzug berechtigt. Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die Sie als Unternehmer selbst für Ihre betrieblichen Ausgaben und Investitionen an Dritte zahlen.

Für Kleingewerbetreibende gilt kein Vorsteuerabzug

  • Ausnahme: Sie sind Kleingewerbetreibender. Das sind Sie, wenn Ihr Umsatz des Vorjahres nicht mehr als 17.500 € (netto ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer) betrug und im folgenden Jahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird. 
  • In diesem Fall erstellen Sie Ihre Rechnungen brutto für netto, dürfen aber keine Umsatzsteuern ausweisen und sind damit auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
  • Weisen Sie hingegen in Ihren Rechnungen die Umsatzsteuer aus, sind Sie auch zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Nur ordnungsgemäße Rechnung berechtigt den Ansatz

  • Sie dürfen dann die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen, die Ihnen seitens Dritter in Form einer ordnungsgemäßen Rechnung in Rechnung gestellt werden.
  • Insbesondere bedeutet dies, dass in einer Rechnung der maßgebliche Umsatzsteuerbetrag und der Umsatzsteuersatz (19 % oder 7 %) angegeben sein müssen.
  • Auch die in einer Kleinbetragsrechnung bis zu einem Gesamtbetrag von 150 € enthaltene Umsatzsteuer ist als Vorsteuer anzusetzen, sofern eine Rechnung gemäß § 33 UStDV vorliegt.
  • Beachten Sie, dass der Vorsteuerabzug für Wirtschaftsgüter, die Sie zu weniger als 10 % für Ihr Unternehmen nutzen, generell ausgeschlossen ist (§ 15 I 2 UStG).
  • Sie sind verpflichtet, im Rahmen einer monatlichen oder quartalsmäßig zu erstellenden Umsatzsteuervoranmeldung die von Ihnen vereinnahmten Umsatzsteuern gegenüber dem Finanzamt anzugeben und diese nach Verrechnung mit den Vorsteuern an das Finanzamt abzuführen.

Rechnen Sie nach Durchschnittssätzen ab

  • Sind Sie Angehöriger einer bestimmten Berufsgruppe und müssen weder Bücher führen noch Jahresabschlüsse vorlegen, können Sie die Vorsteuern nach festgelegten Durchschnittssätzen ansetzen, sofern Jahresumsatz des Vorjahres 61.356 Euro nicht übersteigt.
  • Beispiele: Bäckerei: 5,4; Friseure: 4,5; Schneiderei 6,0; Drogerie: 10,9; Schriftsteller: 2,6 u. a.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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