Das Zivilrecht unterscheidet in Deutschland zwischen den Rechtsinstituten der Betreuung und der Vormundschaft. Während für Minderjährige ein Vormund bestellt werden kann, können Erwachsene einen Betreuer erhalten.
Wann eine Vormundschaft für Minderjährige angeordnet wird
- Wenn ein Kind oder Jugendlicher, der noch nicht volljährig ist, keine Eltern hat oder diese ihre elterliche Sorge nicht ausüben können, erhält er einen Vormund, s. § 1773 Abs. 1 BGB. Der Vormund wird vom Familiengericht bestellt, wobei ein Minderjähriger auch mehrere Vormünder - beispielsweise ein Ehepaar - bekommen kann.
- Haben die Eltern den Vormund nicht selbst benannt, was unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, dann wählt das Familiengericht ihn nach Rücksprache mit dem Jugendamt selbst aus, § 1779 Abs. 1 BGB. Ein Vormund kann ansonsten auch in einem Testament benannt werden.
- Für Volljährige hingegen wird, wenn sie nicht mehr in der Lage sind, sich um ihre eigenen Angelegenheiten zu kümmern, ein Betreuer bestellt. Dies kann nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen geschehen.
Für Erwachsene kann ein Betreuer handeln
- Der Begriff "Betreuung" suggeriert, dass es hierbei auch um eine persönliche Betreuung geht. Im Vordergrund steht jedoch die rechtliche Betreuung, d.h. die Betreuung in den Angelegenheiten des täglichen Lebens. So kann ein Betreuer sich etwa darum kümmern müssen, ob und wo ein Betreuter eine neue Wohnung findet, ob er besser in einem Heim lebt oder inwieweit er Zugriff auf seine Spargroschen hat.
- Wer vermeiden will, dass irgendwann eine wildfremde Person über seine Angelegenheiten bestimmt, der sollte sich - solange er dazu selbst in der Lage ist - um eine Vorsorgevollmacht bzw. um eine Betreuungsverfügung kümmern. So kann sichergestellt werden, dass eine Person des eigenen Vertrauens zum Betreuer bestellt wird bzw. erst gar keine Betreuung angeordnet wird.
Erwachsene werden heute nicht mehr unter Vormundschaft gestellt bzw. "entmündigt". Vielmehr kann ein Betreuer bestellt werden.
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