Die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine rechtliche Betreuung, die seit Anfang der neunziger Jahre die vormalige Entmündigung ersetzt, sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. In der Praxis stellen sich jedoch oftmals Probleme, die sich nicht nur durch das Gesetz lösen lassen.
Entmündigung oder gesetzliche Betreuung?
“Entmündigen” heißt heute “Gesetzliche Betreuung”. Eine Entmündigung der Eltern, die diesen vollständig die Geschäftsfähigkeit entzieht, ist nicht mehr möglich. Da die Betreuung eine rechtliche Vertretung bedeutet, kann sie für den Betroffenen allerdings eine ähnliche Wirkung haben.
Die Grundlage dazu finden Sie in § 1896 BGB. Gemäß Abs. 1 kann eine Betreuung für einen Volljährigen angeordnet werden, wenn dieser seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann, weil eine psychische Krankheit oder eine seelische, geistige oder körperliche Behinderung vorliegt.
Die Betreuung darf nicht gegen den freien Willen eines Volljährigen angeordnet werden. Insbesondere bei psychischen Erkrankungen kann es jedoch sein, dass der Betroffene einen freien Willen gar nicht bilden bzw. äußern kann.
Eine Betreuung wird immer nur für bestimmte Aufgabengebiete eingerichtet. Typische Bereiche, in denen unterstützt wird, sind etwa Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Ämter- und Behörden- oder Wohnungsangelegenheiten.
Für jeden Aufgabenkreis muss dabei festgestellt werden, dass der Betroffene in diesem Bereich nicht mehr alleine für sich sorgen kann.
Gemäß § 1896 Abs. 2 ist die Betreuung nicht als erstes Mittel zu wählen, wenn es auch noch andere Möglichkeiten gibt. Außerdem kann die Betreuung auf Anregung des Betroffenen oder des Betreuers jederzeit wieder aufgehoben werden.
Wie sieht eine "gesetzliche Betreuung" aus?
Als gesetzliche Betreuer können grundsätzlich Familienangehörige fungieren. Davon allerdings abgesehen werden, wenn die direkten Verwandten ungeeignet sind, die Aufgabe zu übernehmen oder Interessenkonflikte zu befürchten sind.
In diesem Fall tritt ein Ehrenamtlicher oder ein Berufsbetreuer an die Seite des Betroffenen. Das sind meist selbstständig arbeitende Sozialarbeiter, die mit dem Betreuungsgericht gut bekannt sind.
Der Betreuer trifft sich regelmäßig mit dem Betroffenen und berichtet dem zuständigen Betreuungsrichter in entsprechenden Abständen über den aktuellen Stand. Beinhaltet die Betreuung Vermögensangelegenheiten, muss der Betreuer regelmäßig Abrechnungen erstellen.
Wenn der Betroffene über ausreichend Einkommen oder Vermögen verfügt, muss er den Betreuer selbst bezahlen. Andernfalls übernimmt die Staatskasse die Kosten.
Was ändert sich durch die Betreuung?
Der Betreuer kann in allen Aufgabenbereichen, die ihm übertragen wurden, anstelle des Betroffenen handeln. Er kann also beispielsweise in dessen Namen auch Verträge unterschreiben.
Der zu Betreuende kann weiterhin alles tun, was er vorher auch getan hat, etwa Dinge kaufen und Verträge abschließen. Diese sind auch allesamt gültig, solange nicht nachgewiesen werden kann, dass er "geschäftsunfähig" war.
Der Betreuer hat die Wünsche des Betreuten zu berücksichtigen und nicht gegen dessen Interessen zu agieren.
Sofern eine sinnvolle Betreuung dadurch nicht mehr möglich ist, dass der Betroffene mitreden darf, kann der Betreuungsrichter einen “Einwilligungsvorbehalt” anordnen. Sämtliche Willenserklärungen (Behandlungsmaßnahmen, Rechtsgeschäfte, Verträge etc.) sind dann nur noch wirksam, wenn der Betreuer seine Zustimmung erteilt hat.
Manche Dinge, beispielsweise bei medizinischen Eingriffen, darf der Betreuer nur mit der Zustimmung des zuständigen Richters entscheiden.
Wie beantrage ich die rechtliche Betreuung?
- Sprechen Sie zuallererst mit dem Betroffenen. Ohne sein Einverständnis ist die Betreuung ohnehin nicht möglich.
- Gibt der Betroffene seine Zustimmung, gehen Sie zum Amtsgericht, das für Ihren Wohnort zuständig ist, und stellen Sie dort in der Geschäftsstelle des entsprechenden Betreuungsrichters einen Antrag auf Betreuung. Dieser kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
- Nachdem Sie die Betreuung angeregt haben, wird nun ein Sachverständigengutachten über die Notwendigkeit der Betreuung erstellt. Das übernimmt in der Regel das zuständige Gesundheitsamt. Der Betroffene erhält also eine Einladung des Gesundheitsamtes bzw. die Ankündigung für einen Hausbesuch.
- Sobald das Gutachten vorliegt, setzt das Gericht einen Termin zur mündlichen Anhörung an. Auch dieser ist für das Betreuungsverfahren zwingend erforderlich.
- Danach trifft das Gericht eine Entscheidung.
- Wenn das zuständige Gericht zu dem Schluss kommt, dass eine Betreuung notwendig und sinnvoll ist, bestimmt es einen Betreuer und legt fest, für welche Bereiche die Betreuung gilt.
Machen Sie sich bewusst, dass die Einrichtung einer Betreuung in aller Regel längere Zeit, oft mehrere Monate, dauert. Als kurzfristige Problemlösung ist ein solcher Schritt also nicht geeignet. In sehr dringenden Fällen kann das Gericht aber auch kurzfristig einen vorläufigen Betreuer bestellen.
Welche Alternativen gibt es zu dieser Form der Hilfe?
Da sich die Betreuung auf die Aufgabenkreise beschränken soll, für die sie wirklich notwendig ist, muss sehr genau geprüft werden, welche das sind.
Erforderlich ist eine Betreuung zudem nicht, wenn auch ein Bevollmächtigter, etwa ein Freund oder ein Verwandter, die notwendigen Angelegenheiten des Volljährigen erledigen kann oder andere Hilfen infrage kommen.
Auch für die eigenen Eltern kann nicht ohne Weiteres eine Betreuung beantragt werden. Auch hier gelten die oben aufgelisteten Voraussetzungen, um die Betreuung erhalten zu können.
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