Was Sie benötigen
- Gute persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse
Grundsätzlich steht das Sorgerecht den Eltern zu. Nur in Ausnahmefällen kann es ihnen vom Familiengericht entzogen werden. Es scheint die Tendenz vorzuherrschen, dass die Jugendämter in ihrer scheinbaren Machtvollkommenheit nach eigenem Gutdünken und Ermessen Pflegeeltern aussuchen, die sich das Kind oft nicht wünscht.
Das Wohl der Enkelkinder muss maßgebend sein
- Wenn Sie sich als Großeltern anbieten, sich um das Wohl und Wehe Ihrer Enkelkinder zu kümmern, werden Sie meist mit dem Argument beiseitegeschoben, Sie seien zu alt. Die emotionale Bindung Ihrer Enkelkinder zu Großeltern interessiert nicht und wird hinsichtlich einer noch nicht vorhandenen emotionalen Bindung gegenüber in der Regel anonymen Pflegeeltern schlicht ignoriert.
- Als Großeltern haben Sie mehrere Möglichkeiten. Sie können eine Adoption anstrengen, die aber mit dermaßen vielen Hürden verbunden ist, dass sie wenig aussichtsreich erscheint. Hier stehen Ihr Alter im Wege und der Umstand, dass die Eltern als Sorgeberechtigte noch zur Verfügung stehen und das Sorgerecht der Eltern zunächst unumstößlich ist.
- Eine Betreuung scheidet aus, solange Ihre Enkelkinder minderjährig sind.
Eltern können selbst einen Vormund vorschlagen
- Schließlich kommt eine Vormundschaft in Betracht. Diese ist möglich, wenn Ihre minderjährigen Enkelkindern nicht mehr unter elterlicher Sorge stehen, den Eltern das Sorgerecht also vom Familiengericht entzogen wurde oder hinreichende Gründe vorliegen, den Eltern das Sorgerecht zu entziehen. Hier haben die Eltern das Recht, bei der Bestellung des Vormundes mitzuwirken. Grundsätzlich wählt das Familiengericht eine Person aus, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zur Vormundschaft geeignet ist. Insbesondere sind auch die persönlichen Bindungen des Mündels einzubeziehen.
- Das Bundesverfassungsgericht hat in einem solchen Fall in einem Urteil vom 18. Dezember 2008 (1 BvR 2604/06) ausdrücklich entschieden, dass auch Großeltern zu berücksichtigen sind.
Pflegschaft ist beim Amtsgericht zu beantragen
- Ansonsten können Sie aber auch gemäß §1909 BGB die einfache Pflegschaft für Enkelkinder beantragen. Sie wird für unter elterlicher Sorge stehende Personen gewährt, für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern verhindert sind.
- Vorab sollten Sie versuchen, mit den Eltern zu sprechen. Schließlich steht ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die eigenen Kinder zu, sodass sie auch bestimmen können, dass Ihre Enkelkinder bei Ihnen leben sollen. Dann können Sie sogar das Kindergeld beanspruchen. Allerdings sind Ihre Rechte gegenüber den Eltern dann recht eingeschränkt, sodass Sie in nahezu allen Angelegenheiten, die das Wohl Ihrer Enkelkinder betreffen, nach wie vor die Eltern einbeziehen müssen. Letztlich können die Eltern alles entscheiden und Ihre Enkelkinder jederzeit wieder zu sich nehmen.
- Wurde Ihnen die Pflegschaft für Ihre Enkelkinder vom Familiengericht übertragen, sind Sie in einer besseren Rechtsposition. Die Pflegschaft ist eine Art Teilvormundschaft und berechtigt Sie zur Regelung aller Angelegenheiten, die die Eltern selbst nicht erledigen können oder zu deren Erledigung sie nicht in der Lage sind.
In jedem Fall ist es vorteilhaft, wenn Sie schnellstmöglich beim Familiengericht aktiv werden und die Vormundschaft oder die Pflegschaft für Ihre Enkelkinder beantragen. Da Situationen dieser Art komplex sind, sollten Sie sich vorher unbedingt anwaltlich beraten lassen.
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