Gesetzliche Erbfolge nach dem Tod des Ehepartners
- Im gesetzlichen Regelfall leben die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und sind gegenseitig erbberechtigt. Nach dem Tod eines Ehepartners kann der andere ihn aber nur dann allein beerben, wenn keine Kinder und keine anderen Pflichtteilsberechtigten vorhanden sind.
- Falls Kinder da sind, erben diese nach der gesetzlichen Erbfolge zur Hälfte neben dem Ehegatten.
- Wenn die Eheleute bereits gemeinsam Eigentümer des Hauses waren, bekommt der Überlebende zusätzlich zu seinem Eigentumsanteil noch die Hälfte des anderen Anteils, sodass er insgesamt 75 % erhält.
- Die Folge ist stets, dass über jede im Nachlass befindliche Immobilie, auch über das vom überlebenden Partner bewohnte Haus, nur alle Erben gemeinsam verfügen dürfen oder sich im Rahmen einer Auseinandersetzung über die Aufteilung einigen müssen.
- Falls nur eine Immobilie da ist, kann der Überlebende diese oftmals nicht halten, wenn er die anderen Erben auszahlen muss. Überlegen Sie sich für diesen Fall, ob Sie die gesetzliche Erbfolge durch individuelle Regelungen abändern möchten, um Ihrem Ehegatten das Bleiberecht im Haus auf Lebzeiten einzuräumen.
So erhalten Sie das Haus für Ihren Ehegatten
- Um Ihrem Ehegatten bis zu dessen Tod die alleinige Verfügung über den gesamten Nachlass zu ermöglichen, können Sie als Eheleute ein gemeinschaftliches Testament mit einer Pflichtteilsklausel errichten.
- Darin bestimmen Sie, dass sie sich gegenseitig zum Alleinerben einsetzen.
- Die Kinder sollen auf Ihren Pflichtteil nach dem Tod des Erstversterbenden verzichten. Wenn Sie dies nicht tun, wird angeordnet, dass Sie auch nach dem Tod des zweiten Ehepartners nur Ihren Pflichtteil bekommen sollen.
- Eine weitere Möglichkeit besteht darin, ein Wohnrecht auf Lebenszeit zugunsten des Ehegatten eintragen zu lassen oder die Immobilie im Wege der Schenkung bereits zu Lebzeiten zu übertragen.
Wenn Sie Immobilien zu vererben haben und mehrere gesetzliche Erben vorhanden sind, beauftragen Sie am besten einen Notar mit der Testamentserrichtung und ziehen Sie gegebenenfalls einen Steuerberater hinzu.
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