Medikamente können Sie als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, müssen Sie einige Formalitäten berücksichtigen.
Medikamente müssen verordnet werden
- Das Finanzamt erkennt Ihre Kosten für Medikamente, Heil- und Hilfsmittel als außergewöhnliche Belastung dann an, wenn Sie deren Notwendigkeit nachweisen.
- Sie benötigen dazu die Verordnung eines Arztes oder eines Heilpraktikers. Auch wenn Ihre private Krankenkasse eine teilweise Kostenerstattung geleistet hat, reicht dies als Nachweis für den Restbetrag aus, da damit die Notwendigkeit anerkannt ist.
- Allerdings werden die Kosten nur anerkannt, soweit Sie Ihnen von der Krankenkasse nicht ersetzt wurden. Haben Sie eine Kostenerstattung erhalten, sind Sie ja schließlich nicht mehr außergewöhnlich belastet.
- Sie können auch nicht rezeptpflichtige Medikamente ansetzen, wenn sie ärztlich verordnet wurden und die Krankenkasse die Erstattung abgelehnt hat. Das Gleiche gilt für Zuzahlungen, die Sie für ein teures Markenmedikament leisten mussten, weil Sie das Billigpräparat ablehnten.
- Die Praxisgebühr von 10 €, die Sie im Quartal leisten müssen, gilt ohne Weiteres als außergewöhnliche Belastung. Ebenso sind Zuzahlungen und Rezeptgebühren anzuerkennen.
Auch nicht verordnete Schmerzmittel von der Steuer absetzen
- Verschreibt Ihnen Ihr Arzt nicht ausreichend Schmerzmittel für eine nachweislich vorhandene Erkrankung, müssen Sie die Krankenkasse schriftlich um Erstattung bitten. Wenn diese die Erstattung abgelehnt, können Sie die Notwendigkeit für Ihren Bedarf belegen.
- Allerdings können Sie die Medikamente nicht in voller Höhe von der Steuer absetzen. Sie müssen Ihren eigenen Anteil, den das Steuerrecht die zumutbare Belastung nennt, von Ihren Aufwendungen abziehen. Die Höhe Ihrer zumutbaren Belastung hängt von Ihrem Einkommen ab, ob Sie verheiratet sind und wie viele Kinder Sie haben.
Stellen Sie Ihre zumutbare Belastung fest
- Betragen Ihre Einkünfte im Jahr maximal 15.340 €, liegt die zumutbare Belastung, wenn Sie alleinstehend sind bei 5 %, sind Sie verheiratet oder bis zum zweiten Todesjahr verwitwet bei 4 %. Haben Sie 1 bis 2 Kinder beträgt Ihre zumutbare Belastung 2 % und ab drei und mehr Kindern ein Prozent.
- Betragen Ihre Einkünfte bis zu 51.130 €, beträgt Ihr Eigenanteil als alleinstehende Person 6 %, als verheiratete oder bis zum zweiten Todesjahr verwitwete Person 5 % und bei 1 bis 2 Kindern 3 % sowie bei drei und mehr Kindern ein Prozent.
- Liegen Ihre Einkünfte über 51.130 €, beträgt Ihr Eigenanteil als alleinstehende Person 7 %, als verheiratete oder bis zum zweiten Todesjahr verwitwete Person 6 % und bei 1 bis 2 Kindern 4 % sowie bei drei und mehr Kindern 2 %.
So rechnen Sie Ihren Eigenanteil aus
- Beispiel: Verdienen Sie 30.000 €, beträgt Ihr Eigenanteil bei drei Kindern ein Prozent Ihres Einkommens, also 300 €. Wenn Sie Medikamente von der Steuer absetzen wollen, müssen Ihre Ausgaben für Medikamente also mindestens 301 € betragen.
- Beachten Sie, dass Sie Ihre Kosten für Medikamente in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben von der Steuer absetzen können, wenn diese beruflich veranlasst sind.
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