Oft fehlt selbst das Geld für die selbstverständlichen Dinge: Ein Bett, ein Tisch, ein Stuhl. Doch in der Regel muss niemand auf dem Boden schlafen, wenn Jobcenter oder Jugendamt einem Umzug zustimmen bzw. diesen veranlassen.
Möbelgeld von Jobcenter oder Jugendamt erhalten
- Wenn es sich um eine Jugendhilfemaßnahme nach dem im SGB VIII geregelten Kinder- und Jugendhilfegesetz handelt, dann ist nicht das Jobcenter für das Möbelgeld zuständig.
- Sorgt beispielsweise das Jugendamt dafür, dass ein Jugendlicher aufgrund schwieriger Verhältnisse in der eigenen Familie in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht wird, dann kann zur Unterstützung auch Möbelgeld gezahlt werden.
- Denn zum Konzept vieler Einrichtungen gehört es, dass die Jugendlichen ihre Zimmer individuell gestalten und einrichten können.
- Zuständig für die finanzielle Unterstützung in Form von Möbelgeld ist bei jungen Volljährigen der örtliche Träger der Jugendhilfe, in dessen Bereich der Betreffende seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor Aufnahme in die Einrichtung hatte, vgl. § 86a Abs. 2 SGB VIII.
- Handelt es sich hingegen um einen Jugendlichen, der noch keine achtzehn Jahre alt ist, richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Jugendamtes nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, vgl. § 86 Abs. 1 SGB VIII.
Auch Gebrauchtmöbel können ausreichend sein
- Wer bei der Möbelbeschaffung auf staatliche Unterstützung angewiesen, der muss allerdings mit Einschränkungen leben.
- Denn die Anschaffung teurer Möbel ist im Budget in der Regel nicht enthalten. Vielmehr kann der Hilfeempfänger auf die Anschaffung von Gebrauchtmöbeln verwiesen werden - bzw. kann das Möbelgeld so gering ausfallen, dass etwas anderes kaum infrage kommt.
Eine Erstausstattung für die Wohnung wird nicht nur vom Jobcenter finanziert. Stattdessen kann das Jugendamt zuständig sein, wenn es sich bei dem Auszug bzw. Umzug um eine Jugendhilfemaßnahme handelt.
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