Leben Sie von Ihrem Ehepartner, der zugleich Elternteil Ihres gemeinsamen Kindes ist, getrennt oder sind Sie geschieden, hat Ihr Kind einen Unterhaltsanspruch. Die Zahl derer, die sich der Unterhaltsverpflichtung verweigern, steigt stetig. In diesem Fall haben Sie einen Anspruch gegen die Unterhaltsvorschusskasse auf Zahlung von Unterhalt für Ihr Kind.
Zuständig ist die Unterhaltsvorschusskasse am Wohnort Ihres Kindes
- Sie können bei der Unterhaltsvorschusskasse Unterhaltsvorschuss beantragen. Zuständig ist in der Regel das Jugendamt, in dessen Bezirk Ihr Kind wohnt.
- Das notwendige Antragsformular und ein Merkblatt erhalten Sie beim Jugendamt oder auch bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung oder auch im Internet.
- Sie erhalten diesen Unterhaltsvorschuss für maximal sechs Jahre und höchstens bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres Ihres Kindes.
- Der Unterhaltsvorschuss orientiert sich am Mindestunterhalt. Er beträgt für Kinder bis zum sechsten Lebensjahr 133 €/Monat und für Kinder bis zum zwölften Lebensjahr 180 €/Monat (Stand 2012).
Zahlungen des Ex-Partners werden angerechnet
- Beachten Sie, dass Unterhaltsleistungen, die der unterhaltspflichtige Elternteil zahlt, auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet werden. Ihr Ex-Partner sollte wissen, dass der Unterhaltsvorschuss nur eine Vorleistung auf die Ihrem Kind zustehenden Unterhaltszahlungen ist und ihn nicht von der Unterhaltsverpflichtung befreit. Das Jugendamt ist gesetzlich verpflichtet, die von ihm erbrachten Vorleistungen beim Unterhaltspflichtigen notfalls zwangsweise einzutreiben.
- Beachten Sie, dass Sie daher verpflichtet sind, dem Jugendamt den Namen und den Wohnort ihres Ex-Partners mitzuteilen, soweit er Ihnen bekannt ist. Sie sind als Mutter auch verpflichtet, bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken. Weigern Sie sich, erhalten Sie keine Vorschussleistung.
Ihr Anspruch erlischt bei Wiederverheiratung
- Beachten Sie ferner, dass Sie im Fall einer Wiederverheiratung den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss verlieren. Ziehen Sie mit einem neuen Partner lediglich in eine gemeinsame Wohnung, besteht der Anspruch fort, sofern Ihr Lebenspartner nicht die Mutter oder der Vater des Kindes ist.
- Sie können auch für die Dauer eines laufenden Unterhaltsverfahrens Unterhaltsvorschuss beantragen.
- Sofern der Unterhaltsvorschuss unzureichend ist, sollten Sie für Ihr Kind Sozialhilfe beantragen. Dieser Anspruch besteht auch, wenn Ihr Kind keinen Kindesunterhalt bekommt oder der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ausgeschöpft ist.
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