Bei der Bundesagentur für Arbeit als Versicherungsträger der Arbeitslosenversicherung handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die rechtsfähig und bundesunmittelbar ist und zudem eine Selbstverwaltung besitzt, s. § 367 Abs. 1 SGB III. Die Rechtsaufsicht über die Bundesagentur liegt beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, s. § 393 Abs. 1 SGB III.
Die Bundesagentur als Versicherungsträger der Arbeitslosenversicherung
- Bei den Agenturen für Arbeit handelt es sich um die örtliche Verwaltungsebene der Bundesagentur, Regionaldirektionen bestehen auf der mittleren Verwaltungsebene und die Zentrale in Nürnberg bildet die obere Verwaltungsebene, vgl. § 367 Abs. 2 SGB III.
- Die Bundesagentur für Arbeit ist zuständiger Verwaltungsträger für die Durchführung aller Aufgaben nach dem SGB III. Als Selbstverwaltungskörperschaft hat sie die entsprechenden Selbstverwaltungsorgane einzurichten. Dies sind gem. § 371 Abs. 1 SGB III der Verwaltungsrat und auf örtlicher Ebene die Verwaltungsausschüsse bei den Arbeitsagenturen.
- Als Körperschaft des öffentlichen Rechts und Verwaltungsträger kann die Bundesagentur für Arbeit sich eine Satzung geben, vgl. § 372 SGB III, die von der Aufsichtsbehörde, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, zu genehmigen ist.
- Die Geschäftsführung der Bundesagentur liegt beim Vorstand, der die Bundesagentur auch nach außen gerichtlich und außergerichtlich vertritt, s. § 381 Abs. 1SGB III.
Aufgaben der Arbeitsagentur
- Für Arbeitslose bildet die wichtigste Aufgabe der Arbeitsagentur meist die Auszahlung des Arbeitslosengeldes.
- Daneben sind die Arbeitsagenturen als Familienkassen auch zuständig für die Durchführung des Bundeskindergeldgesetzes, vgl. § 7 Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz (BKKG). In diesem Zusammenhang sind sie auch Verwaltungsträger, nicht jedoch Versicherungsträger, da das Kindergeld nicht zu den Sozialversicherungsleistungen zählt.
- Auch die Aufgaben der Arbeitsförderung, unter deren Überschrift das SGB III steht, unterliegen der Bundesagentur für Arbeit, die sie durch ihre örtlichen Dienststellen wahrnimmt.
Als Versicherungsträger der Arbeitslosenversicherung nimmt die Bundesagentur für Arbeit die sich aus dem SGB III ergebenden Aufgaben wahr. Als Familienkassen sind die Arbeitsagenturen auch für die Durchführung des Bundeskindergeldgesetzes zuständig.
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