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VOB: Urkalkulation - eine Erklärung

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VOB: Urkalkulation - eine Erklärung 2:58
Video von Galina Schlundt2:58

Die Urkalkulation ist ein Begriff aus dem Baurecht. Sie steht im Zusammenhang mit den VOB. Die Handhabung ist streitig. Vor allem soll sie Manipulationen bei der Angebotsabgabe entgegenwirken und die öffentlichen Haushalte schützen.

In der baurechtlichen Praxis streiten die Parteien oft darüber, unter welchen Voraussetzungen ein Auftragnehmer dem Auftraggeber seine Urkalkulation offenbaren muss.

Urkalkulation offenbart Dumpingangebote

  • Die Urkalkulation beinhaltet die Grundlagen der Ermittlung für ein Angebot an den Auftraggeber, auf dessen Grundlage er den Auftrag an den Auftragnehmer erteilt.
  • Zwar gilt in Deutschland der Grundsatz der freien Preisbildung. Der Grundsatz wird durch das Preisrecht wieder eingeschränkt, soweit es die Bildung und Bemessung von Preisen regelt. Vor allem Bauleistungen unterliegen dem Baupreisrecht, soweit die Preise für Bauleistungen bei öffentlich oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen ermittelt werden.

VOB regeln Offenlegungspflicht des Auftragnehmers

  • In den VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) ist geregelt, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer bis zur Erteilung des Zuschlags auffordern darf, zur weiteren Aufklärung seines Angebots seine Urkalkulation zur Einsicht vorzulegen (§ 24 VOB/Teil A Nr. 1 I). Verweigert der Bieter die Aufklärung, darf der Auftraggeber dessen Angebot unberücksichtigt lassen.
  • Insoweit ist rechtlich durchaus geregelt, dass der Auftraggeber sich bereits vor der Erteilung des Zuschlags Einsicht in die Kalkulation des Bieters verschaffen kann. Teils besteht Streit, wieweit das Einsichtsrecht geht und wann es tatsächlich beginnt.
  • Nur durch Einsichtnahme kann der Auftraggeber letztlich beurteilen, ob ein vorgelegtes Angebot seriös ist oder ob es preislich so gestaltet ist, dass der Anbieter tatsächlich kaum in der Lage sein dürfte, das ihm übertragene Bauprojekt zu realisieren. Wer zu Dumping-Preisen Leistungen anbietet, setzt sich dem Risiko aus, dass ihm früher oder später die finanziellen Mittel ausgehen und das Bauprojekt des Auftraggebers stockt oder gar scheitert.

Einsichtsrecht nach dem Zuschlag ist vereinbarungsbedürftig

  • Hat der Auftraggeber den Zuschlag erteilt, hat er keinen Anspruch mehr in die Urkalkulation des Auftragnehmers Einblick zu nehmen. Hier wird in der Praxis versucht, im Rahmen von "Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen/ZVB" zu vereinbaren, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Urkalkulation verschlossen zur Aufbewahrung übergibt.
  • Auf diesem Weg soll auch vermieden werden, dass infolge von Nachtragverhandlungen die Kalkulation manipuliert wird, indem die Nachtragspreise besonders günstig dargestellt werden. Die VOB/Teil B geben in § 2 Nr. 3 - 8 vor, dass anlässlich der Nachtragverhandlungen auf diese Urkalkulation abzustellen ist und sie nur zu diesem Zweck geöffnet und eingesehen werden darf.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.