Bei rund zwei Drittel getrennt lebender Erziehungsberechtigter beziehungsweise Unterhaltsverpflichteter gibt es weder bei Zahlung eines Kindesunterhalts noch seiner Verwendung Probleme. Bei anderen Familien ist die regelmäßige Zahlung oder die unangemessene Verwendung von Kindesunterhalt ein Streitpunkt.
Kindesunterhalt muss zum Wohl des Kindes verwendet werden
- Wenn Sie Kindesunterhalt an einen Partner überweisen, muss der das Geld für die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Kindes einsetzen.
- Dazu werden freie Kost, Versorgung, Wohnung, sonstige Leistungen und Sachaufwendungen, aber auch ein Taschengeld im angemessenen Umfang gezählt.
- Es ist ein oftmals anzutreffender Irrglaube, dass die Zahlungen von Kindesunterhalt eine Art Miete sind, die für die persönliche Bedürfnisbefriedigung beziehungsweise als eigene Unterhaltsleistungen behalten werden dürfen.
- Sie selbst dürfen allerdings keinerlei Prüfung beim jeweiligen Partner vornehmen, um sicherzugehen, dass Ihrem Kind der von Ihnen gezahlte Unterhalt tatsächlich in vollem Umfang zukommt.
Auskunftspflicht über die Verwendung von Unterhalt besteht nicht
- Wenn Sie Kindesunterhalt zahlen, endet eine Zahlungsverpflichtung erst dann, wenn Kinder sich selbst versorgen können und so auf eigenen Füßen stehen. Sobald Kinder die wirtschaftliche Selbstständigkeit aufgrund der Beendigung der Ausbildung erreichen, fällt die Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt weg.
- Ein Elternteil leistet Unterhalt in Form von Erziehung und Pflege des Kindes (genannt Betreuungsunterhalt). Sie als der andere Elternteil erfüllen Ihre Unterhaltsverpflichtung, indem Sie monatliche Geldleistungen (Barunterhalt) aufbringen.
- Sie dürfen beispielsweise nicht selbst die Kindergartengebühren zahlen und eine Verrechnung mit dem Unterhalt vornehmen. Die Verwendung des Kindesunterhalts ist vollkommen frei.
- Das birgt allerdings das Risiko, dass ein Erziehungsberechtigter das Geld abhebt und am nächsten Kiosk vertrinkt und der Kindergartenplatz nicht mehr bezahlt werden kann. Das deutsche Unterhaltsrecht lässt solcherart Freiheit zu.
- Sie müssen einer Auskunftspflicht als Unterhaltszahlender nachkommen. Für die Verwendung gibt es eine solche Pflicht nicht.
Wenn Sie sichergehen wollen, dass die Verwendung von Kindesunterhalt gesichert ist, verbringen Sie viel Zeit mit Ihrem Kind.
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