Wenn Sie Unterhalt zahlen, zahlen Sie aufgrund einer besonderen Verantwortung als Ehepartner oder Elternteil. Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt sind soziale Verpflichtungen. Der Gesetzgeber regelt im Detail, welchen Unterhalt Sie der Höhe nach zahlen und wie lange Sie zahlen müssen.
So lange zahlen Sie für Ihre Kinder
Kindesunterhalt hängt von den Umständen ab. Grundsätzlich muss gewährleistet sein, dass das Kind eine vernünftige Ausbildung absolvieren kann.
- Vom Grundsatz her ist derjenige unterhaltsberechtigt, der außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 BGB). Ein behindertes Kind, das seinen Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft bestreiten kann, ist somit zum Beispiel unbegrenzt, also zeitlebens, unterhaltsberechtigt.
- Minderjährige, schulpflichtige Kinder sind immer unterhaltsberechtigt. Leben Sie von Ihrem Ehepartner getrennt, müssen grundsätzlich beide Eltern für den Kindunterhalt aufkommen. Lebt das Kind bei einem Elternteil, leistet dieser lediglich Betreuungsunterhalt, stellt also Kost und Logis. Der andere Elternteil leistet Barunterhalt.
- Auch volljährige Kinder sind unterhaltsberechtigt. Dies gilt insbesondere für volljährige Kinder, die noch zur Schule gehen und im Haushalt eines Elternteils wohnen. Sitzenbleiben verlängert die Zeit der Unterhaltsberechtigung. Gleiches gilt für Kinder in der Ausbildung zu einem Beruf (Lehre, Studium). Bricht das Kind eine Lehre ab und beginnt eine zweite, verliert es nicht seinen Unterhaltsanspruch. Gegenüber Studenten brauchen Eltern grundsätzlich nur für eine Ausbildung aufzukommen.
Alter und Entwicklung bestimmen Ihre Zahlungspflicht
- Die Frage, wie lange Sie Unterhalt zahlen müssen, richtet sich also nach Alter und Entwicklung des Kindes. Dabei gibt es natürlich auch weniger geradlinig verlaufende Fälle. Zweitausbildungen brauchen Sie nicht zu bezahlen. Dies ist der Fall, wenn Ihr Kind nach einer Banklehre ein Studium anstrebt. Soweit es sich um eine mehrstufige Ausbildung handelt (Hauptschulabschluss, Realschulabschluss, Fachabitur, Studium) bleibt die Unterhaltspflicht bestehen. Auch darf sich das Kind in seiner Berufswahl einmal täuschen und sein Studienfach wechseln.
- Volljährige Studenten haben einen Unterhaltsanspruch, solange sie in der Regelstudienzeit ihr Studium beenden. Ein Promotionsstudium verlängert den Unterhaltsanspruch nicht. Bricht das Kind Ausbildung oder Studium endgültig ab, entfällt die Unterhaltspflicht sofort.
- Ihre Unterhaltspflicht endet auch, wenn das volljährige Kind heiratet. Dann ist der Ehepartner vorrangig unterhaltspflichtig. Ist der Ehepartner arbeitslos oder selbst noch in Ausbildung, sind Sie wiederum in der Pflicht.
- Die Unterhaltspflicht entfällt für Sie auch, wenn Ihr Kind eigene Einkünfte hat, durch eigenes Verschulden bedürftig wird oder schwere Verfehlungen gegen den Unterhaltsberechtigten begeht.
Sie sehen also, dass es keine pauschalen Aussagen zur Unterhaltspflicht geben kann. Maßgebend ist immer, dass das Kind unterhaltsbedürftig und der Unterhaltsanspruch sozial gerechtfertigt ist. Im Zweifel entscheiden die Gerichte. Die Unterhaltshöhe richtet sich in Abhängigkeit vom Lebensalter des Kindes und Ihrem unterhaltspflichtigen (bereinigtem) Einkommen nach der Düsseldorfer Tabelle. Dabei wird auch Ihr Selbstbehalt berücksichtigt, also der Betrag, den Sie unbedingt zum eigenen Lebensunterhalt benötigen.
Unterhalt für Ehegatten erfordert deren Bedürftigkeit
Bei Ehegatten sind Trennungsunterhalt und (nachehelicher) Scheidungsunterhalt zu unterscheiden. Die Dauer und Höhe des Unterhalts orientiert sich an den ehelichen Lebensverhältnissen, also am Lebensstandard während Ihrer Ehe. Maßgebliche Kriterien sind die Bedürftigkeit des Ehepartners und Ihre Leistungsfähigkeit.
- Trennungsunterhalt zahlen Sie so lange, bis die Scheidung ausgesprochen wird und der Partner bedürftig ist (§ 1361 I BGB). Sind Sie beide wohlhabend, kommt Trennungsunterhalt nicht in Betracht, auch dann nicht, wenn Sie wohlhabender sind als der Ehepartner.
- Ihr Ehepartner kann auf den Trennungsunterhalt nicht durch Zeichnung eines Dokuments verzichten. Entsprechende Eheverträge sind unwirksam, selbst wenn sie notariell beurkundet sind.
- Im ersten Jahr der Trennung muss der ehemalige Partner nicht regelmäßig arbeiten. Die Arbeitspflicht entsteht nur, wenn ihm/ihr aufgrund einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Ehedauer eine Arbeit zuzumuten ist (§ 1361 II BGB).
Scheidungsunterhalt richtet sich nach Ausnahmetatbestand
Mit dem Zeitpunkt der Scheidung kann der Ehepartner nachehelichen Unterhalt beanspruchen.
- Auch hierzu ist Voraussetzung, dass Bedürftigkeit besteht. Nach der Scheidung gilt zunehmend die wirtschaftliche Eigenverantwortung des Ehepartners (§ 1569 BGB). Danach obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Das Klischee "einmal Chefarztgattin, immer Chefarztgattin" ist damit gegenstandslos.
- Ihr Ehepartner kann nachehelichen Unterhalt daher nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen fordern. In Betracht kommen Betreuungsunterhalt für die Betreuung eines gemeinsamen Kindes, Altersunterhalt, Unterhalt wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit, Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung sowie Aufstockungsunterhalt (§§ 1570 ff BGB).
- Die Frage, wie lange Sie Unterhalt zahlen müssen, beantwortet sich also nach der Lebenssituation Ihres Ehepartners. Entfallen die Voraussetzungen für einen der Ausnahmetatbestände, entfällt auch Ihre Unterhaltspflicht. Bei Altersunterhalt müssen Sie natürlich damit rechnen, so lange Unterhalt zahlen zu müssen, wie Ihr Ehepartner lebt. Gleiches gilt bei einer dauerhaften Erkrankung oder einer dauerhaften Arbeitslosigkeit.
Sind Sie unterhaltspflichtig, obliegt es Ihnen, die Gegebenheiten regelmäßig zu überprüfen. Zahlen Sie Kindesunterhalt oder nachehelichen Betreuungsunterhalt für ein Kind, entfällt Ihre Zahlungspflicht, sobald das Kind auf eigenen Füßen steht. Hat Ihr Ehepartner Arbeit gefunden, entfällt Ihre Verpflichtung zur Zahlung von Altersunterhalt. Behauptet der Ehepartner weiterhin seine Bedürftigkeit, muss der Familienrichter entscheiden.
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