Kindesunterhalt steuerlich absetzen
Eltern können für unterhaltspflichtige Kinder Freibeträge nutzen und so Mehrbelastungen steuerlich geltend machen und haben Anspruch auf Kindergeld. Deshalb können Sie Zahlungen zum Unterhalt der Kinder zunächst nicht steuerlich geltend machen. Allerdings gibt es von dieser Regel auch eine Ausnahme.
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Sind Sie gegenüber Ihrem Kind unterhaltspflichtig und es besteht kein Anspruch auf Kindergeld, dann können Sie die Zahlungen zum Kindesunterhalt dennoch, unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Höchstbetrages, als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Die gesetzliche Grundlage dazu bildet § 33a Absatz eins des Einkommensteuergesetzes.
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Diese Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit des Kindesunterhalts trifft häufig dann zu, wenn das Kind im Ausland lebt.
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Auch während der Zeit des Wehr- und Zivildienstes können Sie diese Möglichkeiten der steuerlichen Absetzbarkeit von Unterhaltszahlungen an Kinder nutzen, denn dann besteht kein Kindergeldanspruch.
Ehegattenunterhalt in der Steuererklärung
Zahlungen, die dem Ehegattenunterhalt dienen, können Sie ebenfalls in der Steuererklärung angeben.
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Leben Sie zum Beispiel getrennt von Ihrem Partner oder sind Sie bereits geschieden, dann können Sie tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen, bis zur jeweils aktuell gültigen Höchstgrenze in der Steuererklärung mit angeben.
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Durch die Angabe können Sie auf der einen Seite Ihre Steuerlast senken und dadurch Steuern sparen. Auf der anderen Seite führt die Angabe der Unterhaltszahlungen aber dazu, dass die Unterhaltszahlungen als Einkommen angesehen werden.
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Daraus können sich für den Unterhaltsempfänger steuerliche sowie versicherungstechnische Nachteile ergeben, den Sie dann ausgleichen müssten. Besteht zum Beispiel eine Familienversicherung, dann würde das bedeuten, dass bei entsprechendem Einkommen aus Unterhaltszahlungen die Möglichkeit zur Familienversicherung wegfallen könnte, sodass eine selbstständige Absicherung notwendig wäre.
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