Bei der Berücksichtigung des Kindergeldes beim Trennungsunterhalt gibt es einige Besonderheiten zu beachten. Nicht immer kann das Kindergeld zum Beispiel die Unterhaltspflicht in voller Höhe mindern.
Der Sinn und Zweck des Kindergeldes
- Das Kindergeld hat u. a. die Funktion, die Eltern bei der ihren Kindern gegenüber bestehenden Barunterhaltspflicht zu entlasten. Durch das Kindergeld werden Sie als Eltern finanziell bei den Aufwendungen für Ihre Kinder unterstützt.
- Anspruch auf Unterhalt u. a. bei einer Trennung hat allerdings grundsätzlich nur, wer nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, s. § 1602 Abs. 1 BGB. Bei minderjährigen unverheirateten Kindern tritt eine gesetzliche Privilegierung in der Weise ein, dass sie auch bei einem vorhandenen eigenen Vermögen Unterhalt von den Eltern fordern können. Dies würde nur dann nicht gelten, wenn schon die Einkünfte aus dem Vermögen zum eigenen Unterhalt ausreichen würden, vgl. § 1602 Abs. 2 BGB.
- Da durch die Zahlung von Kindergeld beide Elternteile entlastet werden sollen, steht es im Grunde genommen auch beiden Elternteilen gleichermaßen zu; Ihrem von Ihnen getrennt lebenden Ehepartner würde - wenn er der Vater der Kinder ist - daher entsprechend die Hälfte des Kindergeldes zustehen.
- Wenn Ihre Kinder nach der Trennung bei Ihnen leben, erfüllen Sie die ihnen gegenüber bestehende Unterhaltsverpflichtung durch Pflege und Erziehung, vgl. § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB. Ihr getrennt lebender Partner ist dann den gemeinsamen Kindern zum Barunterhalt verpflichtet und kann das Kindergeld zur Hälfte von dem geschuldeten Unterhalt abziehen, vgl. § 1612b Abs. 1 BGB.
Weitere Besonderheiten im Trennungsfall
- Letzteres gilt allerdings nur dann, wenn der geschuldete Mindestunterhalt tatsächlich geleistet wird. Ist Ihr Partner zum Beispiel mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nach der Trennung nicht in der Lage, durch seine Unterhaltszahlungen das Existenzminimum seines Kindes zu decken, kann er das hälftige Kindergeld nicht von seinen Zahlungen abziehen.
- Eine Besonderheit gibt es auch, wenn das Kindergeld für ein gemeinsames Kind erhöht ist, weil noch ein nicht gemeinsames Kind zu berücksichtigen ist (wenn zum Beispiel das dritte Kind, für das ein höheres Kindergeld gezahlt wird, ein gemeinsames Kind ist, die ersten beiden jedoch nicht). Im Umfang der jeweiligen Erhöhung mindert das Kindergeld den jeweiligen Barunterhaltsbedarf dann nicht, s. § 1612b Abs. 2 BGB.
- Der Unterhaltsanspruch Ihrer Kinder richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle, die allerdings lediglich Richtwerte enthält und keine Gesetzeswirkung hat.
- Den Unterhalt für Ihr Kind nach den Richtgrößen der Düsseldorfer Tabelle einzufordern, kann für Sie im Einzelfall langwierig und aufwendig werden. Sie sollten daher überlegen, ob es für Sie Sinn macht, lediglich den Mindestunterhalt im vereinfachten Verfahren gem. der §§ 249ff. FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) einzufordern.
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