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Arbeitslosengeld in der Elternzeit? - Wissenswertes

Auch Männer nehmen immer häufiger Elternzeit.
Auch Männer nehmen immer häufiger Elternzeit.
Auch wer sich in Elternzeit befindet, kann unter Umständen Arbeitslosengeld I beziehen. Neben den Voraussetzungen, die ansonsten für den Bezug von Arbeitslosengeld vorliegen müssen, ist hier allerdings noch weiteres zu beachten.

Die Elternzeit schließt den Bezug von Arbeitslosengeld I nicht automatisch aus. Auch wenn Sie während der Elternzeit in der Regel nicht kündbar sind und daher ein Arbeitsvertrag besteht, können Sie unter Umständen Arbeitslosgengeld I neben dem Elterngeld beziehen.

In der Elternzeit Arbeitslosengeld beziehen

  • Wenn Sie in der Elternzeit Arbeitslosengeld I beziehen wollen, dann müssen grundsätzlich auch alle Voraussetzungen vorliegen, die ansonsten für den Bezug von ALG I gelten.
  • Anspruchsvoraussetzungen für das Arbeitslosengeld sind gem. § 118 Abs. 1 SGB III die Arbeitslosigkeit, die (persönliche) Arbeitslosmeldung bei der zuständigen Agentur für Arbeit und die Erfüllung der nötigen Anwartschaftszeit.
  • Gem. § 119 Abs. 1 SGB III ist derjenige arbeitslos, der kein Beschäftigungsverhältnis hat, sich darum bemüht, dies zu ändern, und der Arbeitsagentur für ihre Vermittlungsbemühungen zur Verfügung steht.
  • Zwar läuft der Arbeitsvertrag auch während der Elternzeit weiter, jedoch könnte trotzdem Beschäftigungslosigkeit gegeben sein - dann nämlich, wenn eine Teilzeitbeschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber während der Elternzeit nicht möglich ist, er aber damit einverstanden ist, dass sich sein Arbeitnehmer anderweitig nach einer Teilzeitbeschäftigung umsieht, dieser dabei jedoch erfolglos bleibt.
  • Die entsprechenden Erklärungen des Arbeitgebers müssen dabei schriftlich vorliegen.
  • Zudem muss die Kinderbetreuung gesichert sein, damit die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt gegeben ist.

Anrechnung des Arbeitslosengeldes

  • Wer während der Elternzeit Arbeitslosengeld bezieht, muss sich dies auf das Elterngeld anrechnen lassen, allerdings nur, soweit es den Grundbetrag von 300 Euro übersteigt, vgl. § 3 Abs. 2 BEEG (Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit).
  • Dieser Grundbetrag erhöht sich bei Mehrlingsgeburten um je 300 Euro für jedes weitere Kind.

Arbeitslosengeld kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch in der Elternzeit bezogen werden. Allerdings findet dann auch eine Verrechnung mit dem Elterngeld statt.  

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