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Verpflegungsmehraufwand richtig berechnen

Inhaltsverzeichnis

Hier gibt es einen Verpflegungsmehraufwand.
Hier gibt es einen Verpflegungsmehraufwand.
Sie sind viel auf Dienstreisen, arbeiten auf ständig wechselnden Baustellen oder halten sich aus beruflichen Gründen außerhalb Ihrer Arbeitsstätte auf, dann steht Ihnen ein steuerlicher Ausgleich für den Verpflegungsmehraufwand zu. Schenken Sie dieses Geld nicht dem Fiskus. Im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung können Sie diesen Mehraufwand als Werbungskosten oder Betriebsausgabe geltend machen. Der Verpflegungsmehraufwand wird als Pauschale gewährt.

Was Sie benötigen

  • Einkommensteuererklärung
  • Werbungskosten
  • Betriebsausgaben
  • Pauschale

Wer kann den Verpflegungsmehraufwand steuerlich absetzen?

  • Alle steuerpflichtigen Bürger, die sich ständig oder gelegentlich außerhalb ihrer Arbeitsstätte aufhalten, erfüllen die Voraussetzung einen Verpflegungsmehraufwand geltend zu machen. Das betrifft in erster Linie die Berufe, welche keinen festen Arbeitsort haben. Die sogenannte Einsatzwechseltätigkeit betrifft zum Beispiel Arbeiter in Bauberufen, Monteure, Kraftfahrer oder Außendienstmitarbeiter.
  • Aber auch jeder andere kann bei Dienstreisen oder Schulungen den Mehraufwand für Verpflegung in Anspruch nehmen, wenn er länger als 8 Stunden unterwegs ist. Bei mehreren Dienstreisen am Tag addieren sich die Zeiten.
  • Sind Sie in einem Leiharbeitsverhältnis beschäftigt oder führen deshalb einen doppelten Haushalt, profitieren Sie ebenfalls von dieser Regelung. Der Einsatz darf jedoch einen Zeitraum von 3 Monaten nicht überschreiten.

Welche Beträge können Sie steuerlich geltend machen?

  • Wenn Sie unter die oben genannten Begünstigten fallen, können Sie folgende Beträge pro Tag ansetzen:
    24 EUR, wenn Sie 24 Stunden abwesend sind,
    12 EUR, wenn Sie mindestens 14 Stunden abwesend sind,
    6 EUR, wenn Sie mindestens 8 Stunden abwesend sind.
  • Maßstab ist dafür immer die Einsatzzeit pro Arbeitstag. Die pauschalen Beträge haben Abgeltungscharakter. Das bedeutet, dass der tatsächliche Verpflegungsmehraufwand, sofern er höher als der Pauschbetrag ist, nicht abgerechnet werden kann.
  • Diese Beträge gelten nur für Dienstreisen innerhalb Deutschlands, für den Aufenthalt im Ausland gibt es gesonderte Regelungen. Die Pauschalen sind von Land zu Land unterschiedlich. Wenn Sie den Verpflegungsmehraufwand für andere Länder geltend machen wollen, erkundigen Sie sich bitte bei Ihrem Finanzamt über die aktuellen Pauschbeträge. Auch das Bundesfinanzministerium veröffentlicht ständig aktualisierte Listen im Internet.

Wie gelangen Sie an Ihr Geld?

  • In jedem Fall muss eine Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Jahr gestellt werden. Wenn Sie sich beim Ausfüllen nicht sicher sind, wenden Sie sich an einen Lohnsteuerhilfeverein.
  • Für die etwas Geübteren gibt es im Handel viele Softwareangebote zur Erstellung dieser Erklärung. In der Erklärung müssen Sie den Ort, das Datum und die Dauer der Reise angeben. Gewährt Ihnen Ihr Arbeitgeber einen Zuschuss, müssen Sie diesen auch eintragen.
  • Je nach Lohnsteuerklasse können Sie damit zu viel bezahlte Lohnsteuer vom Fiskus zurückholen beziehungsweise Ihre Steuerlast mildern.
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